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Vorsteuerabzug bei kommunalen Grundstücken

Artikel vom: 02.02.2010

Erwirbt ein Unternehmer ein städtisches Grundstück, so kann er die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Verweis auf entsprechende EG-Richtlinien.

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Grundsätzlich sind Körperschaften des öffentlichen Rechts - wie Städte und Gemeinden - keine Unternehmer und dürfen daher keine Umsatzsteuer ausweisen. Damit hat auch der Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Die 6. EG-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts so behandeln können, dass sie ihnen innerhalb der öffentlichen Gewalt obliegen. Dazu aber bedürfe es - so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - einer ausdrücklichen nationalen Regelung, die verbindlich, konkret, bestimmt und klar sowie gerichtlich nachprüfbar sein müsse (Az. 1270 E-1). Eine derartige Regelung finde sich jedoch im deutschen Recht nicht. Daraus folge, dass der Grundstücksverkauf nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt qualizifiert werden könne - und somit die Umsatzsteuer ausgewiesen werden dürfe.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.02.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

02.09.2010

 
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