Artikel-Archiv:
Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »
Artikel vom: 27.01.2010
Werden in einer Rechnung fälschlicherweise 19 % statt 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen, so darf der Rechnungsempfänger den ermäßigten Steuersatz als Vorsteuer geltend machen. Das stellt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klar.
![]() |
iStockphoto.com / cmeder |
Die Richter verwiesen die Sache an das zuständige Finanzgericht zurück. Zu klären bleibe vor allem, ob die erforderliche Leistungsbeschreibung in den betroffenen Rechnungen ausreichend sei. In den Rechnungen hatte der Auftragnehmer den Liefergegenstand nicht bezeichnet, sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012