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Keine Kunst ohne Engagement

Artikel vom: 27.01.2010

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Von Ass. jur. Harald Büring


Manche Künstler schaffen jede Woche ein neues Werk. Andere wiederum brauchen Zeit, um kreativ zu werden. Das künstlerische Ergebnis mag dabei unbestritten sein. Geht es jedoch ganz profan um die steuerliche Anerkennung, so müssen sich Künstler engagieren, um Einnahmen zu erzielen. Sonst darf das Finanzamt schnell von Liebhaberei ausgehen.


Im konkreten Fall arbeitete eine Frau seit 1995 zunächst als wissenschaftliche Assistentin an einem Institut für Kunsterziehung und danach als Lehrerin für die Fächer Deutsch, Kunst und Werken. Daneben erzielte sie ab 1997 Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als Nebenerwerb - oder besser gesagt, sie bemühte sich. Denn bis auf ein Jahr erwirtschaftete sie in dieser Nebentätigkeit nur Verluste. Nachdem sie von 2001 bis 2003 keinerlei Betriebseinnahmen erklärt hatte, erkannte das Finanzamt im Jahre 2004 ihre Kosten, beispielsweise für die Anmietung eines Ateliers, nicht mehr als Betriebsausgaben an.

Damit war die Betroffene nicht einverstanden und zog vor Gericht. Sie verwies darauf, dass nicht in jedem Jahr Ausstellungen stattfinden müssten. Schließlich müsse sie Zeit in die Fertigung neuer Werke sowie neuer Techniken investieren. Daher könne ihre Absicht, Gewinne zu erzielen, nicht angezweifelt werden.

Das Finanzgericht München schloss sich dem allerdings nicht an. Die Richter stellten klar, dass bei anhaltenden Verlusten nur innerhalb der Anlaufzeit von fünf Jahren eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht wird (Az. 7 K 1731/07). Danach müssten bei einer künstlerischen Tätigkeit die Umstände des Einzelfalles in seiner Gesamtheit gewürdigt werden. Hier müssten vor allem die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und Ausbildungsabschluss

  • Künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen und ggf. seiner Familie

  • Berufstypische professionelle Vermarktung

  • Besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier)

  • Erwähnung in einschlägiger Literatur

  • Erzielung gelegentlicher Überschüsse

  • Schaffung von Werken, die für erwerbswirtschaftliche Verwertung bestimmt sind und daher bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können

Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spreche hier, dass die Künstlerin nicht auf die Einnahmen aus ihrer künstlerischen Nebentätigkeit angewiesen gewesen ist. Vor allem falle ins Gewicht, dass sie über Jahre hinweg nur einmal ein Werk verkauft und nur sehr unregelmäßig an Ausstellungen teilgenommen hat. Die Richter vertraten daher die Ansicht, dass die Klägerin ihre Werke nicht professionell vermarktet hat. Mangels eigener Aktivitäten fehle es bei ihr an einer Gewinnerzielungsabsicht.


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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