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Besteuerung von Personalrabatten in der Automobilbranche wird neu geregelt

Artikel vom: 06.01.2010

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Das Bundesfinanzministerium hat rückwirkend zum 1. Januar 2009 die Besteuerung des geldwerten Vorteils von Autoverkäufen für Arbeitnehmer in der Automobilbranche geändert. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom Sommer vergangenen Jahres.

Das Gericht hatte geurteilt, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers allein keine geeignete Grundlage sei, um den zu versteuernden geldwerten Vorteil zu berechnen (STB Web berichtete). Bislang mussten Werksangehörige die Rabatte, die ihnen ihr Unternehmen gewährte, in der Form versteuern, dass der Sonderpreis für sie dem Listenpreis für den Handel gegenübergestellt wurde. Da im Handel die Autos jedoch oft zu einem viel niedrigeren Preis verkauft wurden, lohnte sich der werksinterne Jahreswagenkauf für viele Arbeitnehmer in der Autobranche nicht mehr.

Das Bundesfinanzministerium hat auf das Urteil nun reagiert und mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 die Ermittlung des geldwerten Vorteils neu geregelt (IV C 5 - S 2334/09/10006). Demnach kann anstelle der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers der tatsächliche Angebotspreis gesetzt werden. Dabei sei es nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis der Preis angenommen werde, der sich ergibt, wenn 80 Prozent des Preisnachlasses beim Verkauf an Verbraucher vom empfohlenen Listenpreis abgezogen werden.

Arbeitgeber müssen die Grundlagen für den ermittelten geldwerten Vorteil als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

Das BMF-Schreiben kann hier heruntergeladen werden.



(BMF / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.01.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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