Aktuelles BMF-Schreiben zur doppelten Haushaltsführung
Artikel vom: 17.12.2009
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur doppelten Haushaltsführung für die Fälle herausgegeben, in denen der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen wegverlegt wird. Hintergrund sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs aus diesem Jahr.
Bisher hat die Rechtsprechung verneint, dass eine berufliche Veranlassung doppelter Haushaltsführung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegte. Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 2009 wird dies jedoch nun nicht mehr ausgeschlossen (
STB Web berichtete). Das Bundesfinanzministerium hat nun reagiert und mit Schreiben vom 10. Dezember die Anwendung der Urteile präzisiert (IV C 5 – S 2352/0).
Demnach liegt eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er dort einen Zweithaushalt begründet, um von dort aus zur Arbeit zu fahren. Davon ausgenommen sind jedoch solche Fälle, in denen die Rückkehr zum Beschäftigungsort bereits feststeht – etwa, wenn die Familie über die Sommermonate in ein Ferienhaus zieht.
Die Unterkunftsorten am Beschäftigungsort müssen angemessen sein; sie dürfen den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn der Steuerzahler argumentiert, es gebe keine kleineren Wohnungen oder die Wohnungswahl sei eilig. Umzugskosten für den privaten Wegzug vom Beschäftigungsort können nicht steuerlich angesetzt werden; mögliche Umzugskosten im Beschäftigungsort – etwa in eine kleinere Wohnung – sind dagegen als Werbungskosten abzugsfähig.
Weitere Einzelheiten finden Sie im BMF-Schreiben
hier zum Download.
(BMF / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 17.12.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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