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Schulden eines erwachsenen Kindes keine außergewöhnliche Belastung für die zahlenden Eltern

Artikel vom: 14.12.2009

Zahlen Eltern Schulden für ihre erwachsenen Kinder, so können sie diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung von ihrer Steuerlast abziehen. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3. November 2009.

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In dem Verfahren hatten die Eltern geltend gemacht, dass sie die Zahlungen von Umsatzsteuerschulden für ihre geschiedene Tochter in Höhe von knapp 23.000 Euro als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung abziehen (Az. 6 K 1358/08). Die Tochter erhielt für ihre eigenen vier Kinder Unterhaltszahlungen in Höhe von 800 Euro pro Monat und absolvierte eine Referendarsausbildung für das Lehramt. Während ihrer Ehe hatte der Ehemann zwei Immobilien erworben, die zum Zeitpunkt der Scheidung völlig überschuldet waren. Der Mann hinterließ die Immobilien seiner Frau. Die Umsatzsteuerschulden waren dadurch entstanden, dass ein Gebäudeteil mit einer Umsatzsteueroption vermietet war und sich Vorsteuerkorrekturen ergaben.

Die Eltern übernahmen die Zahlung für ihre Tochter und wollten diese Kosten nun selbst steuerlich geltend machen. Sie argumentierten, dass ein Nichtbegleichen der Steuerschuld zur Privatinsolvenz der Tochter geführt hätte. Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für eine steuerlich relevante außergewöhnliche Belastung jedoch nicht gegeben. Eine rechtliche Verpflichtung, für die Schulden der Tochter aufzukommen, habe nicht bestanden. Auch eine sittliche Verpflichtung sei hier nicht anzunehmen; dafür reiche es nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich sei. Die sittlichen Motive müssten vielmehr so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich erscheine: Der Steuerpflichtige müsse bei Unterlassung der Leistung nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor seinen Mitbürgern als "unsittlich" oder "unanständig" gelten, so das Gericht.


(FG Rheinl.-Pfalz / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.12.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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