Körperschaftsteuerliche Organschaft und Anforderungen an den Gewinnabführungsvertrag
Artikel vom: 07.12.2009
Wenn eine GmbH als Organgesellschaft sich verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an ein inländisches gewerbliches Unternehmen als Organträger abzuführen, wird dieser dem Einkommen des Organträgers nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet. Unter anderem muss der Gewinnabführungsvertrag für eine Dauer von mindestens fünf Jahren geschlossen sein. Dabei ist zu beachten, dass der Vertrag während dieser Mindestlaufzeit auch wirksam sein muss. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine KG am 27.11.1996 mit einer
GmbH einen Vertrag geschlossen, in dem sich die
GmbH dazu verpflichtete ihren gesamten Gewinn abzuführen. Die
GmbH war im gleichen Jahr angemeldet und eingetragen worden; der Vertrag wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Er sollte zuerst auf das Wirtschaftsjahr angewendet werden, das mit der Eintragung der
GmbH ins Handelsregister begann und wurde damit ab dem Jahr 1996 von beiden Vertragsparteien praktiziert. Allerdings wurde der Vertrag selbst erst am 22.09.1998 in das Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt lehnte es ab, ein Organschaftsverhältnis für die Jahre 1997 und 1998 anzuerkennen. Die Behörde begründete dies damit, dass dafür die zeitlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz schloss sich in seinem Urteil vom 03.09.2009 dieser Auffassung an (Az. IV R 38/07). Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setze voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das das Einkommen zugerechnet werden soll, auf mindestens fünf Jahre geschlossen sei und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werde. Soweit sich eine
GmbH zur Gewinnabführung verpflichtet, wird ein Vertrag darüber nach der Ansicht des BFH erst dann wirksam, wenn der Vertrag in das Handelsregister der
GmbH eingetragen wird. Aufgrund der späten Eintragung in das Handelsregister scheide daher im vorliegenden Fall eine Organschaft aus – zunächst einmal deshalb, weil der Vertrag nicht bis zum Ende des Jahres 1997 wirksam geworden sei. Darüber hinaus sei auch die Mindestvertragsdauer nicht eingehalten, weil der Vertrag ab dem Jahr seiner Wirksamkeit (1998) nicht mehr über eine Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossen gewesen sei, argumentierten die BFH-Richter.
Diese Entscheidung ist auch für die aktuelle Rechtslage ab dem Jahr 2008 von Bedeutung. Die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) schreibt vor, dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre geschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer angewendet wird. Auch nach dieser Rechtslage ist die Frage von Bedeutung, wann der Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam geworden ist.
(STB Web)
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vom 07.12.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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