Gewerbeverlust bei Betriebsübernahme abziehbar
Artikel vom: 24.11.2009
Ein festgestellter Gewerbeverlust kann im Fall der Betriebsübernahme durch ein anderes Unternehmen steuermindernd abgezogen werden, wenn das geschäftliche Betätigungsfeld des übernommenen Unternehmens im neuen Betrieb gewahrt bleibt. Das entschied nun der 4. Senat des Finanzgerichts Münster.
In dem Verfahren hatte der Inhaber eines Elektrobetriebs geklagt, der Mehrheitsgesellschafter einer Leuchtenhandel-GbR war. Beide Unternehmen ergänzten sich. 2005 schied der Mitgesellschafter der GbR aus, der Kläger führte den Betrieb bis Endes des Jahre 2005 in seinem eigenen Unternehmen weiter und machte einen Abzug für den für 2004 festgestellten Gewerbeverlust geltend. Dies lehnte das zuständige Finanzamt ab.
Das Finanzgericht Münster jedoch gab dem Kläger Recht, da es die Unternehmer- und Unternehmensidentität für gewahrt hielt (Az. 4 K 2374/07 F). Entscheidend sei, dass die Identität des bisherigen Betriebs innerhalb der Gesamttätigkeit des aufnehmenden Unternehmens erhalten bleibe. Zudem sei der Kläger kapitalmäßig an der verlustträchtigen GbR beteiligt gewesen.
(FG Münster / STB Web)
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