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BFH: Vermietungsabsicht muss gegebenenfalls durch Umbaumaßnahmen belegt werden

Artikel vom: 23.11.2009

Zeigt sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein Objekt kein Markt besteht, so muss der Steuerpflichtige darauf hinwirken, gegebenenfalls durch bauliche Veränderungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Dies gelte dann, wenn der Steuerpflichtige seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen wolle, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

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Im zugrunde liegenden Fall standen mehrere Wohnungen in den oberen Geschossen eines Gebäudes der Klägerin seit 1976 leer. Finanzamt und Finanzgericht verneinten daher die Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin, obwohl diese einen Makler beauftragt hatte. Interessenten aus den Jahren 1989 und 1993 hätten die Lage der Räume in den Obergeschossen ohne Aufzug jedoch als ungeeignet abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof stützte die Auffassung der Vorinstanzen (Az. IX R 54/08). Die Einkünfteerzielungsabsicht müsse sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen belegen lassen. Zeige sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet sei, kein Markt bestehe, so müsse der Steuerpflichtige gegebenenfalls Umbaumaßnahmen einleiten. Bleibe er untätig und nehme den Leerstand hin, so spreche dieses Verhalten gegen den Entschluss zu vermieten. Im vorliegenden Fall, so argumentierten die Richter, hätte es nahe gelegen, den Kreis der möglichen Mieter auf Privatinteressenten auszuweiten oder einen Aufzug einzubauen.


(BFH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

06.09.2010

 
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