Kein Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt bei Freizeitausgleich
Artikel vom: 23.11.2009
Leisten Beschäftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, so steht ihnen Bereitschaftsdienstentgelt zu. Der Dienst kann jedoch auch durch Freizeit abgegolten werden, und zwar laut Bundesarbeitsgericht auch dann, wenn die Arbeitnehmer dem nicht ausdrücklich zustimmen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine OP-Schwester Bereitschaftsdienste geleistet. Zugleich hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine vertragliche Änderung vorgenommen, da sie eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit wünschte. Ihr Arbeitgeber hatte das Einverständnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste im Wege des Freizeitausgleichs dafür zur Voraussetzung gemacht und ihr die Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit abgegolten.
Das Bundesarbeitsgericht unterstützte diese Auffassung in seinem Urteil vom 19. November (Az. 6 AZR 624/08). Die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich müsse nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern könne auch durch die widerspruchslose Inanspruchnahme der gewährten Freizeit gesetzt werden. Eine solche konkludente Zustimmung der Klägerin liege hier vor.
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