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Aufwendungen für eine Sprachreise können Werbungskosten sein

Artikel vom: 19.11.2009

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Mit Urteil vom 23. September 2009 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der häufig vorkommenden Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Aufwendungen für Sprachkurse und Sprachreisen steuerlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein können.

Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil eines Chefstewards setzt neben Englisch die Beherrschung einer weiteren Fremdsprache voraus. So belegte der Kläger im Rahmen eines Bildungsurlaubs einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexico und machte dafür Aufwendungen in Höhe von rund 700 Euro geltend. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen jedoch nicht anerkennen, da ein Sprachkurs im Ausland für eine überwiegend private Veranlassung spreche.


Sprachkurs der beruflichen Sphäre zuzuordnen

Die daraufhin eingereichte Klage war allerdings vollumfänglich erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Rahmen einer Gesamtwürdigung setze der Werbungskostenabzug von Sprachreisen/Kursen voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der Werbungskostenabzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe.

Deshalb könne abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsland der EU nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Außerdem sei eine Sprache im Allgemeinen in dem Land effizienter zu erlernen, in dem sie auch gesprochen werde. Es müsse aber grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sei. Das sei hier der Fall.


Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung

Der Kurs habe zwar nicht in einem Land der EU stattgefunden, jedoch habe der Kläger in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexico deutlich geringer und Flugkosten für ihn nicht angefallen seien. Cancun sei zwar eines der wichtigsten Touristenzentren in Mexico, was die Wahrnehmung touristischer Zwecke als nicht fernliegend erscheinen lasse, doch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den vorgelegten Stunden – und Kursplan überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

Zudem sei zu beachten, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattgefunden habe. Außerdem hatte der Kläger in der Verhandlung eine Bescheinigung vom 1. Juni 2008 vorgelegt, nach der die Ausbildung zum "Purser II" erfolgreich abgeschlossen worden war.

Das Urteil (Az. 2 K 1025/08) ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.


(FG Rheinl.-Pfalz / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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