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Haftung des Geschäftsführers als Strohmann

Artikel vom: 17.11.2009

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich der Inanspruchnahme über die Geschäftsführerhaftung nicht mit der Begründung entziehen, dass er von einem nahen Verwandten als Strohmann missbraucht worden ist. Das urteilte nun das Finanzgericht München.

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Im zugrunde liegenden Fall gründeten zwei Brüder eine GmbH. Der eine war zu 4/5, der andere zu 1/5 am Stammkapital der Firma beteiligt. Im Jahr der Gründung wurden beide zum Geschäftsführer bestellt. Nachdem der Geschäftsführer mit den meisten Anteilen in der Steuererklärung nicht die vollständigen Umsätze der GmbH angegeben hatte, erließ das Finanzamt gegen seinen Bruder einen Haftungsbescheid. Dies begründete das Finanzamt unter anderem damit, dass ihm der Aufenthaltsort des anderen Geschäftsführers nicht bekannt war.

Der in Anspruch genommene Geschäftsführer war mit dem Haftungsbescheid jedoch nicht einverstanden. Er gab an, von seinem Bruder getäuscht und als Strohmann missbraucht worden zu sein. Er verfüge als portugiesischer Staatsbürger über keine guten Deutschkenntnisse. Von daher habe er nicht bemerkt, dass es sich bei dem unterzeichneten Schriftstück um eine Bestellung zum Geschäftsführer gehandelt habe. Sein Bruder habe ihm zuvor gesagt, dass dies ein Anstellungsvertrag als Arbeiter sei; er habe seinem Bruder dies geglaubt. Hiermit konnte er jedoch weder die Finanzverwaltung noch die Richter des Finanzgerichtes München überzeugen.


Die Unterschrift zählt

Soweit jemand zum Geschäftsführer ernannt worden ist, kann er vom Finanzamt für die nicht vollständige Erklärung der Umsätze für die GmbH in Anspruch genommen werden. Die Münchner Richter führten in ihrem Urteil vom 05.05.2009 aus, dass dagegen nicht spreche, dass die Geschäfte hier nur von seinem Bruder wahrgenommen worden wurden (Az.14 K 4844/06). Es komme nur auf die erteilte Vertretungsvollmacht nach außen und nicht auf die interne Verteilung der Befugnisse unter den Geschäftsführern an. Durch die Unterschrift unter seine Bestellung zum Geschäftsführer habe er grob fahrlässig im Rechtsverkehr den Anschein erweckt, dass er als Geschäftsführer die Rechtsgeschäfte der GmbH getätigt habe – und daher auch für diese verantwortlich sei.

Darüber hinaus kann sich der Kläger dem Gericht zufolge nicht auf seine unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache berufen: Auch in seinem Kulturkreis besitze eine Unterschrift eine wichtige Bedeutung im Rechtsverkehr. Er habe grob fahrlässig dadurch gehandelt, dass er das Schriftstück ohne Kenntnis der genauen Bedeutung unterzeichnet hat. Zu berücksichtigen war außerdem, dass er sein Privatkonto für die Geschäfte der GmbH zur Verfügung gestellt hat. Hierdurch hat er nach den Feststellungen des Gerichtes seinem Bruder Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet.

Das Finanzamt hat durch den Erlass des Haftungsbescheides gegenüber dem Kläger sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Diesbezüglich bestanden laut Gericht schon deshalb keine Bedenken, weil der Bruder zum Zeitpunkt des Erlasses nicht mehr aufzufinden war.

Das Gericht hat gegen sein Urteil nicht die Revision zugelassen. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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