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BFH: Keine Ansparabschreibung für Freiberufler mehr in 2007

Artikel vom: 16.11.2009

Der Bundesfinanzhof hat abschließend entschieden, dass Freiberuflern bereits im Jahre 2007 keine Ansparabschreibung mehr zusteht. Für die Betroffenen ist dieser Beschluss von großer Tragweite, weil sie häufig nicht in den Genuss des Investitionsabzugsbetrages kommen.

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Freiberufler, die ihre Einkünfte im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt haben, konnten unabhängig von der Höhe ihres Gewinns eine Ansparabschreibung bilden, um betriebliche Investitionen zu tätigen. Leider wurde die Ansparabschreibung im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Hiernach ist ein Abzug nur noch dann möglich, wenn ihr Gewinn nicht höher ist als 100.000,- €. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde die Grenze auf einen Betrag von 200.000,- € angehoben.

Bislang war jedoch ungeklärt, ob Freiberufler im Jahr 2007 noch die Ansparabschreibung nutzen durften. Die Ansichten der einzelnen Finanzgerichte gingen dabei auseinander.


Finanzgerichte unterschiedlicher Auffassung

Das Finanzgericht Münster versagte die Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung für Freiberufler in seinem Beschluss vom 26.02.2009 mit der Begründung, dass die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag bereits zum Jahr 2007 anwendbar sind (Az. Az. 13 V 215/09). Dies ergebe sich aus der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG, wonach die neuen Vorschriften erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 17.08.2007 enden. Der Begriff des „Wirtschaftsjahres“ bezieht sich nach Ansicht des Senates auch auf Freiberufler, die ihre Einkünfte in Form der Einnahme-Überschussrechnung ermitteln.

Anders sahen das hingegen die Kollegen des hessischen Finanzgerichtes. Sie gaben in ihrer Entscheidung vom 04.05.2009 der Klage eines Freiberuflers statt, dessen Ansparabschreibung für den Veranlagungszeitraum 2007 nicht vom Finanzamt anerkannt worden war (Az. 11 V 582/09). Die Richter argumentieren damit, dass die - für den Begriff des Wirtschaftsjahres maßgebliche - Vorschrift des § 52 Abs. 23 EStG nur für gewerbliche Einkünfte sowie aus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft konzipiert sei. Darüber hinaus muss auch das Vertrauen der Freiberufler in bestehende Abzugsmöglichkeiten geschützt werden.

Den BFH überzeugte dies jedoch nicht. Er entschied am 13.10.2009 im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den oben aufgeführten Beschluss des Finanzgerichtes Münster, dass sich Freiberufler schon im Jahre 2007 mit dem Investitionsabzugsbetrag – und dessen engeren Voraussetzungen - begnügen müssen (Az. VIII B 62/09).

Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der Neufassung des § 7g EStG. Der Begriff des Wirtschaftsjahres sei nach dieser Vorschrift - und nicht nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG - zu bestimmen. Hinzu komme, dass Freiberufler die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag gar nicht erfüllen könnten, wenn es für sie kein Wirtschaftsjahr geben würde.


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

30.07.2010

 
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