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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Herabsetzung der Altersgrenze beim Kindergeld

Artikel vom: 10.11.2009

Ob die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld zulässig ist, ist derzeit umstritten. Hierzu vertreten die Richter des Finanzgerichtes Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Ansicht, dass gegen diese Änderung auch bei einer besonderen Härte im Einzelfall keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

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Im zugrundeliegenden Fall waren zwei Zwillingsschwestern am 13.07.1982 geboren und befanden sich inzwischen im Studium. Laut den Übergangsregelungen zum Steueränderungsgesetz 2007, die für diesen Jahrgang den Bezug von Kindergeld wegen einer Ausbildung bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres begrenzten, stand den Eltern im Veranlagungszeitraum 2008 kein Kindergeld mehr für die beiden Töchter zu.

Hiergegen legten die Eltern erfolglos Einspruch und dann Klage ein. Die Eltern beriefen sich darauf, dass für sie die Senkung der Altersgrenze – trotz Übergangsregelung – mit einer übermäßigen Härte verbunden sei. Diese bestehe vor allem darin, dass das Kindergeld für die beiden studierenden Zwillingsschwestern gleichzeitig wegfalle und sich zwei jüngere Kinder ebenfalls im Studium bzw. einer Ausbildung befänden. Unverständlich sei zudem, dass es im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen großzügigere Übergangsregelungen gibt.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage der Eltern gegen den Ablehnungsbescheid der Familienkasse mit Urteil vom 11.09.2009 jedoch ab (Az. 3 K 480/09 Kg).

Die Herabsetzung der Altersgrenze verstoße weder gegen Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch der Vertrauensgrundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG ergebe, sei nicht verletzt worden. Es sei die Entscheidung des Kindes und nicht der Eltern, welchen Ausbildungsweg es einschlage. Dies werde auch dadurch nicht infrage gestellt, dass sich die Kinder wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung der Eltern mit diesen abstimmen. Aus diesem Grunde könne das Vertrauen der Eltern in die bestehende Rechtslage gar nicht verletzt worden sein.


Kein Vertrauen auf unbegrenzten Fortbestand staatlicher Vergünstigungen

Die Richter führten außerdem an, dass in diesem Zusammenhang zu bedenken sei, dass niemand auf den unbegrenzten Fortbestand von staatlichen Vergünstigungen vertrauen dürfe. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung für ein Studium von der Bezugsdauer für das Kindergeld abhängig sei. Die Übergangsregelungen seien im Übrigen dazu geschaffen worden, um übermäßige Härten auszugleichen.

Für die Gewährung von Kindergeld habe es außerdem keine Bedeutung, inwieweit in einzelnen Bundesländern für Kinder noch eine längere Beihilfeberechtigung bestehe. Der für Kinder von Beamten gewährte Familienzuschlag könne aufgrund seiner Zielsetzung nicht mit dem Kindergeld verglichen werden. Es gehe dabei um keine Sozialleistung, sondern um die Erfüllung der Alimentationspflicht des jeweiligen Dienstherrn.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass durch das Senken der Altersgrenze beim Kindergeld ein "Ansporn" geschaffen werden solle, um das Studium zügiger zu absolvieren.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Vor dem BFH sind zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze beim Kindergeld bereits zwei Revisionsverfahren anhängig, und zwar unter den Aktenzeichen III R 27/09 und III R 17/09.


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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