Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

Partnermonate im Elterngeld sind nicht verfassungswidrig

Artikel vom: 06.11.2009

Es ist nicht verfassungswidrig, dass zusammenlebende Eltern nur dann für 14 Monate Elterngeld erhalten können, wenn jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate). Darinist auch keine Benachteiligung gegenüber Alleinerziehenden zu sehen.

  Anzeige
 


iStockphoto.com / pixdeluxe
Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer verheirateten Mutter aus Münster entschieden. Sie hatte ihre Benachteiligung gegenüber Alleinerziehenden gerügt, weil sie ohne Partnermonate ihres Ehemanns nur 12 Monate Elterngeld, Alleinerziehende dagegen 14 Monate Elterngeld beziehen könne. Die Essener Richter folgten der Argumentation der Klägerin nicht: Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot habe den Gesetzgeber vielmehr sogar verpflichtet, allein Erziehende nicht schlechter zu behandeln als zusammen lebende Eltern und ihnen deshalb genauso lange Elterngeld zu gewähren wie den Eltern.


Verheiratete gegenüber Patchworkfamilien nicht benachteiligt


Die von der Klägerin gerügte verfassungswidrige Benachteiligung verheirateter Paare gegenüber so genannten „Patchworkfamilien“ vermochte das Gericht ebenso wenig zu erkennen. Der Gesetzgeber brauche nicht alle denkbaren vielfältigen Fallkonstellationen zu regeln, die der Sammelbegriff „Patchworkfamilie“ bezeichne. Er habe sich vielmehr auf die erkennbar häufigsten und typischen Konstellationen beschränken dürfen. Die Klägerin hatte beanstandet, in Patchworkfamilien könnten Mütter 14 Monate Elterngeld beziehen, obwohl sie mit einem neuem Partner zusammen lebten.


Eheleute in der Ausgestaltung Ihres Familienlebens nicht eingeschränkt

Auch den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) durch die Partnermonate verneinten die Essener Richter. Der nur durch die Partnermonate mögliche Bezug von Elterngeld für zwei zusätzliche Monate zwinge zusammenlebende Eltern nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung des Familienlebens. Die Regelung mache Familien lediglich ein Angebot, das sie annehmen oder ausschlagen könnten. Ein verfassungswidriger Eingriff in die allein von den Eltern zu bestimmende Gestaltung des Familienlebens liege darin nicht.

Der Beschluss vom 12.10.2009 (Az. L 13 EG 27/09) ist noch nicht rechtskräftig.


(LSG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

06.09.2010

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten