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Minijob bei Kurzarbeit: Anrechnung auf Kurzarbeitergeld möglich

Artikel vom: 03.11.2009

Durch die Wirtschaftskrise sind zahlreiche Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Um die dadurch entstandene finanzielle Lücke zu schließen, entscheiden sich viele zusätzlich für einen Minijob. Hierbei kann monatlich bis zu 400 Euro dazu verdient werden, ohne dass Abgaben oder Steuern anfallen. Doch Achtung! Der Minijob muss unter Umständen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Darauf weist die OFD Koblenz hin.

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Entscheidend ist, wann der Nebenjob angetreten wurde: War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an. Besser dran sind dagegen diejenigen, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob aufgenommen haben. Die Einkünfte daraus werden nämlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (sogenannter Progressionsvorbehalt). Zahlt der Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.


(OFD Koblenz / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.11.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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