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Weiterhin kein Zugang von Gesprächspsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung

Artikel vom: 31.10.2009

Zwei Therapeuten, die sich in den 1980er Jahren in dem Therapieverfahren "Gesprächspsychotherapie" weitergebildet haben, sind am 28. Oktober 2009 vor dem Bundessozialgericht mit ihrem Begehren erfolglos geblieben, als Gesprächspsychotherapeuten die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln zu dürfen.

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Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. April 2008, die Gesprächspsychotherapie nicht als geeignetes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen, verletzt danach die Rechte der Therapeuten nicht.

Der Gemeinsame Bundesausschuss habe berücksichtigen dürfen, dass die Gesprächspsychotherapie nach den vorliegenden Studien allein für die Behandlung affektiver Störungen (Depression) geeignet ist und auch insoweit nur, wenn die be­troffenen Patienten nicht zugleich an anderen Störungen leiden (Komorbidität). Therapeuten, die nur für dieses Verfahren qualifiziert sind und deshalb die Mehrzahl der Patienten nicht adäquat versorgen können, müssten nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.


Fehlende Ver­sorgungsrelevanz im Gesamtsystem

Nicht entschieden hat das Bundessozialgericht, ob Versicherte, für deren Behandlung wegen einer Depression ohne Vorliegen weiterer psychischer Erkrankungen auch nach der Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses die Gesprächspsychotherapie ein geeignetes und wirtschaftliches Behandlungsverfahren sein kann,einen An­spruch auf Versorgung mit diesem Verfahren haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe seine Entscheidung gegen die Gesprächspsychotherapie vor allem auf den Aspekt der fehlenden Ver­sorgungsrelevanz im Gesamtsystem der vertragsärztlichen Versorgung gestützt.

Das sei nicht zu be­anstanden, könne aber zur Folge haben, dass der individualrechtliche Behandlungsanspruch der Ver­sicherten in besonders gelagerten Fällen in diesem System nicht mehr erfüllt werden könne. Dann stehe den Versicherten der Weg offen, sich nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse die gesprächs­psychotherapeutische Behandlung selbst zu beschaffen und sich die Kosten nach § 13 Abs 3 SGB V erstatten zu lassen.


(BSG / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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