Weiterhin kein Zugang von Gesprächspsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung
Artikel vom: 31.10.2009
Zwei Therapeuten, die sich in den 1980er Jahren in dem Therapieverfahren "Gesprächspsychotherapie" weitergebildet haben, sind am 28. Oktober 2009 vor dem Bundessozialgericht mit ihrem Begehren erfolglos geblieben, als Gesprächspsychotherapeuten die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln zu dürfen.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. April 2008, die Gesprächspsychotherapie nicht als geeignetes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen, verletzt danach die Rechte der Therapeuten nicht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss habe berücksichtigen dürfen, dass die Gesprächspsychotherapie nach den vorliegenden Studien allein für die Behandlung affektiver Störungen (Depression) geeignet ist und auch insoweit nur, wenn die betroffenen Patienten nicht zugleich an anderen Störungen leiden (Komorbidität). Therapeuten, die nur für dieses Verfahren qualifiziert sind und deshalb die Mehrzahl der Patienten nicht adäquat versorgen können, müssten nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.
Fehlende Versorgungsrelevanz im Gesamtsystem Nicht entschieden hat das Bundessozialgericht, ob Versicherte, für deren Behandlung wegen einer Depression ohne Vorliegen weiterer psychischer Erkrankungen auch nach der Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses die Gesprächspsychotherapie ein geeignetes und wirtschaftliches Behandlungsverfahren sein kann,einen Anspruch auf Versorgung mit diesem Verfahren haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe seine Entscheidung gegen die Gesprächspsychotherapie vor allem auf den Aspekt der fehlenden Versorgungsrelevanz im Gesamtsystem der vertragsärztlichen Versorgung gestützt.
Das sei nicht zu beanstanden, könne aber zur Folge haben, dass der individualrechtliche Behandlungsanspruch der Versicherten in besonders gelagerten Fällen in diesem System nicht mehr erfüllt werden könne. Dann stehe den Versicherten der Weg offen, sich nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse die gesprächspsychotherapeutische Behandlung selbst zu beschaffen und sich die Kosten nach § 13 Abs 3
SGB V erstatten zu lassen.
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