Vorsorgeuntersuchungen für Führungskräfte kein Arbeitslohn
Artikel vom: 26.10.2009
Bietet ein Arbeitgeber seinen leitenden Angestellten die kostenlose Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen an, so darf das Finanzamt nicht ohne Weiteres von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausgehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt bot ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in leitenden Positionen eine solche Vorsorgeuntersuchung im Abstand von zwei Jahren an. Diese wurden von einen niedergelassenen Facharzt durchgeführt, den der Arbeitgeber bestimmt hatte. Dabei wurden Herz, Kreislauf und Stoffwechsel untersucht. Ebenso wurde eine Krebsvorsorge-Untersuchung durchgeführt. Der Arbeitgeber forderte seine Führungskräfte jeweils zur Teilnahme auf, drohte ihnen jedoch für den Fall der Weigerung keine persönlichen Konsequenzen an. Das Finanzamt ging hinsichtlich der Aufwendungen des Arbeitgebers für diese Vorsorgeuntersuchung von einem geldwerten Vorteil zugunsten der Mitarbeiter und somit von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund der fehlenden Sanktionierung bei Nichtteilnahme kein eigenwirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers bestehe.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Unternehmers gegen Heranziehung zur Besteuerung in seinem Urteil vom 30.09.2009 statt (Az. 15 K 2727/08 L). Eine Besteuerung als Arbeitslohn komme nur dann in Betracht, wenn ein zugewandter Vorteil überhaupt Arbeitslohncharakter hat. Daran fehle es, soweit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung dieser Untersuchungen besteht.
Dieses ergebe sich im vorliegenden Fall zunächst daraus, dass der Arbeitgeber nur Führungskräfte in den Genuss dieser Vorsorge kommen lässt. Denn diese sind für die Firma nicht so leicht ersetzbar, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr ihrer Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit nachgehen können. Darüber hinaus spreche für ein eigenbetriebliches Interesse, dass der Arbeitgeber nicht nur den berechtigten Personenkreis ausgewählt habe, sondern auch die näheren Modalitäten zu Inhalt und Turnus der Untersuchungen bestimme. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter durch die Teilnahme keine Kostenersparnis hätten. Denn diese Untersuchung würde ansonsten von der Krankenversicherung bezahlt.
(FG Düsseldorf / STB Web)
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