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Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte eingetragener Lebenspartnerschaften

Artikel vom: 22.10.2009


Von Manuela Maurer


In einem aktuellen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es gegen das Grundgesetz verstößt, eingetragene Lebenspartner von der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung auszuschließen. Die bisherige Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ist verfassungswidrig.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft konkret die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner.

Die Karlsruher Richter haben klar gestellt, dass eingetragene Lebenspartner in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind, wenn sie (hier) gegenüber Verheirateten benachteiligt werden. Die zuvor vom Bundesgerichtshof ergangene, anderslautende Entscheidung vom 14. Februar 2007 (STB Web berichtete) wurde entsprechend aufgehoben.


Schutzgebot der Ehe fordert keine Schlechterstellung anderer Lebensformen

Gleiche Pflichten, gleiche Rechte
(Foto: istockphoto.com)
Insbesondere stellte das Bundesverfassungsgericht deutlich klar, dass sich eine Ungleichbehandlung nicht durch den bloßen Verweis auf das Schutzgebot der Ehe rechtfertigen lasse - wie der BGH meinte. Vielmehr sei es verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften mit geringeren Rechten zu versehen sind. Es bedürfe schon eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der eine Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertige.

Tatsächlich seien aber keine Unterschiede erkennbar, die es legitimieren würden, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften seien weitgehend identisch geregelt. Dementsprechend sei auch der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen.


Verfassungsgericht erteilt tradierten Rollenbildern eine Absage

Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft könne auch nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern: "Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre" so die Karlsruher Richter.


"Versorgerehe" kein Maßstab mehr

Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der "Versorgerehe", in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, könne demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Umgekehrt sei in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. Abschließend wies das Bundesverfassungsgericht auch explizit darauf hin, dass in zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder leben, insbesondere in solchen von Frauen. Auch wenn der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren liege, sei er jedoch "keineswegs vernachlässigbar".

Diese Hinweise könnten dem BGH bei künftigen Entscheidungen eine Reflexionshilfe sein, nachdem er sein damaliges Urteil u.a. noch damit begründetete, dass die Ehe "im Hinblick auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses" bevorzugt werden dürfe.


Wie lange hält sich das Ehegattensplitting noch?

Mit diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird sicherlich auch der Handlungsbedarf für den Gesetzgeber drängender. Die Aufrechterhaltung von Ungleichbehandlungen homosexueller Menschen und eingetragener Lebenspartnerschaften auch in anderen Bereichen lässt sich immer weniger rechtfertigen.

Spannend bleibt auch die Frage, wie der Gesetzgeber weiterhin mit dem Auslaufmodell "Versorgerehe" umgehen will. Auf sie gründet nicht zuletzt das vielkritisierte Ehegattensplitting, dessen Umgestaltung zu einem Familiensplitting viele fordern.


Weitere Informationen:


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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