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BFH zu Fragen des Gestaltungsmissbrauchs bei Wertpapiergeschäften

Artikel vom: 21.10.2009

Werden Wertpapiere, die innerhalb der einkommensteuerrechtlichen Veräußerungsfrist mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch. Das entschied der BFH mit Urteil vom 25. August 2009 (Az. IX R 60/07).

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Im vorliegenden Fall veräußerten die Kläger börsennotierte Aktien von zwei Kapitalgesellschaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit Verlust und erwarben am selben Tag Aktien dieser Gesellschaften in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unterschiedlichen Preis, wieder. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Dies sahen Finanzgericht und BFH anders.

Es stehe im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handele es sich um eigenständige und damit auch separat zu beurteilende Vorgänge. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewege er sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.


(BFH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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