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Steuerpflichtiger kann nicht allein über Gewerblichkeit entscheiden

Artikel vom: 16.10.2009

Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nicht allein dadurch vor, dass der Steuerpflichtige seine eigene Tätigkeit selbst so beurteilt. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.

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Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt im Jahr 2003 zwei vermietete Eigentumswohnungen erworben und dabei im Kaufvertrag auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung der Mietverträge verzichtet. Den Kauf der Wohnungen finanzierte der Anwalt mit Fremdkapital. Dem Finanzamt teilte er mit, er habe einen gewerblichen Grundstückshandel gegründet, diesen meldete er außerdem bei der Gemeinde an. 2005 verkaufte er eine der beiden Wohnungen und erwarb zwei weitere.

Das Finanzamt erkannte die Verluste in Höhe von rund 200.000 Euro, die der Kläger aus gewerblichem Grundstückshandel geltend gemacht hatte, nicht an. Diese Summe beruhte im Wesentlichen auf der Behandlung der Kaufpreise als Betriebsausgabe. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht, das Finanzamt ging in Revision.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gewerblicher Grundstückshandel liege nicht vor, weil der Kläger nicht innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs mehr als drei Objekte veräußert habe. Insgesamt habe sich der Kläger nicht wie ein Händler verhalten, der wiederholt Wirtschaftsgüter anschaffe und wieder verkaufe. Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit seien nicht die subjektive Beurteilung des Steuerpflichtigen, sondern vielmehr objektive Kriterien. Es könne nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehen, eine Tätigkeit dem gewerblichen Bereich oder der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.


(BFH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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