Umsatzsteuer bei schönheitschirurgischen Leistungen eines Arztes im EU-Ausland
Artikel vom: 16.10.2009
Nimmt eine in Deutschland wohnende Ärztin ohne eigene Praxis Schönheitsoperationen auf Auftragsbasis im EU-Ausland vor, so muss sie unter Umständen keine Umsatzsteuer an die deutsche Finanzverwaltung entrichten. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf.
 |
iStockphoto.com / doram |
Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine Ärztin, die in Deutschland lebt und wohnt. Sie verfügt hier über keine eigene Praxis, sondern arbeitet als angestellte Ärztin im Bereich der kosmetischen Chirurgie. Darüber hinaus war sie auf Honorarbasis für zwei niederländische Kliniken tätig. Sie hatte dort kein Belegrecht, sondern nahm nach Absprache mit dem jeweiligen Betreiber der Kliniken Schönheitsoperationen vor. Darüber hinaus fanden dort auch die Beratungsgespräche und Nachuntersuchungen mit den Patienten statt. Die niederländischen Krankenhäuser stellten hierfür die Räumlichkeiten und das Personal zur Verfügung. Sie zahlten auch das Honorar an die Ärztin.
Das deutsche Finanzamt ging aus, dass die hieraus erzielten Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid. Hiergegen legte die Ärztin Einspruch ein – allerdings ohne Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf gab in seinem Urteil vom 22.07.2009 ihrer Klage statt und hob den Umsatzsteuerbescheid auf (Az. 5 K 3371/05 E). Die Ärztin muss nur dann für die bei ihrer Auftragstätigkeit erzielten Umsätze für medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen Umsatzsteuer zu entrichten, wenn sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Das setzt jedoch voraus, dass Deutschland überhaupt als Leistungsort infrage kommt.
Die Frage nach dem Leistungsort orientiert sich normalerweise nach dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit. Dieser liegt bei einer im Inland angestellten und lebenden Ärztin ohne eigene Praxis, die lediglich Aufträge aus dem Ausland entgegennimmt, bei ihrer Wohnadresse in Deutschland. Anders ist dies aber, wenn die beiden in den Niederlanden gelegenen Kliniken als ihre Betriebsstätte gemäß § 3a Abs. 1 UStG oder als feste Niederlassung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen sind. Dann scheidet Deutschland als Leistungsort aus.
Was unter einer Betriebsstätte im Sinne von dieser Vorschrift zu verstehen ist, richtet sich aufgrund der richtlinienkonformen Auslegung nach dem Begriff der festen Niederlassung. Eine feste Niederlassung kann nach Ansicht der Richter auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer keine Verfügungsmacht über die Einrichtungen eines Dritten hat, sondern nur zur Mitbenutzung berechtigt ist. Dies setzt insbesondere voraus, dass er diese auch regelmäßig für eigene betriebliche Handlungen nutzt und auf die Mitbenutzung angewiesen ist.
Im entschiedenen Fall nahm die Ärztin in den Kliniken regelmäßig – das heißt mehrmals im Monat – Schönheitsoperationen vor. Sie war auf diese Möglichkeit angewiesen, weil sie in Deutschland weder über die räumliche Ausstattung noch über das Personal verfügte. Sie erbrachte folglich ihre Leistungen in den Niederlanden und nicht in Deutschland und muss demzufolge in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen.
Das Gericht hat gegen die Entscheidung die Revision zugelassen.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 16.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: