Absetzbarkeit von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei Ärzten
Artikel vom: 12.10.2009
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen vom Finanzamt – auch nach der bis zum Jahr 2006 geltenden großzügigeren Rechtslage – nur selten bei freiberuflich tätigen Ärzten als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 20.08.2009.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Arzt als Beteiligter in einer Gemeinschaftspraxis tätig. Das Finanzamt erkannte die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer im Zeitraum von 1999 bis 2001 nicht an, weil alle Behandlungszimmer auch büromäßig mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet waren. Hiergegen sprach nach Auffassung des Finanzamtes auch nicht, dass Büroarbeiten dort nur außerhalb der Sprechstunden und am Wochenende möglich waren.
Der Arzt machte dagegen geltend, dass es in der Praxis keine separaten Nutzflächen gebe, um Verwaltungsarbeiten zu verrichten. Außerdem könnten dort mangels Stauraum keine Akten verwahrt werden. Der Arzt klage daher gegen die Versagung der Anerkennung seiner Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben.
Das Finanzgericht Köln wies seine Klage mit Urteil vom 20.08.2009 ab (Az. 10 K 681/06) ab. In der Begründung erläuterte das Gericht, dass die Anforderungen aus dem Einkommensteuergesetz in der damaligen Fassung an das Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes nicht besonders groß waren. Bei einem selbstständig Tätigen reicht es nach der BFH-Rechtsprechung normalerweise aus, dass dort ein Schreibtischarbeitsplatz vorhanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2003, Az. IV R 30/03).
Von daher macht es nach Ansicht der Richter des Finanzgerichtes Köln nichts aus, dass im vorliegenden Fall die Schreibtischflächen in den Behandlungsräumen klein gehalten worden sind. Anders sei dies nur dann, wenn die Schreibtische aufgrund von Platzmangel so klein wären, dass es nicht zumutbar wäre, sie für das Erstellen der Abrechnungen sowie zum Studium der Literatur zu nutzen Das ist nach den Feststellungen des Gerichts hier aber nicht der Fall.
Hinsichtlich der benötigten Literatur reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus, wenn sie in einem oder mehreren der Praxis zugehörigen Räume untergebracht werden können (vgl. BFH-Urteil vom 07.04.2005, Az. IV R 43/03). Hierzu gehört gewöhnlich auch die Aufbewahrung von Unterlagen, Geschäftspapieren und Literatur im privaten Eigenheim des Arztes.
Das Gericht hat gegen seine Entscheidung keine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Köln / STB Web)
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