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Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit

Artikel vom: 08.10.2009

Der BFH hat entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit ist.

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Der Kläger war - neben seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann - Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierfür Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 20. August 2009, Az. V R 32/08).

Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank werde weder in einem Gesetz - insbesondere auch nicht im Genossenschaftsgesetz - als ehrenamtlich bezeichnet noch fasse der allgemeine Sprachgebrauch die Aufsichtsratstätigkeit unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht mehr zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und derselben Tätigkeit für andere Geschäftsbanken.

Der BFH gibt damit ausdrücklich seine anderslautende Beurteilung aus der Entscheidung vom 27. Juli 1972 (Az. V R 33/72, BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) auf und stützt sich dabei auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehe.


(BFH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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