Arbeitszimmer: Aussetzung der Vollziehung gewährt
Artikel vom: 06.10.2009
Das Bundesfinanzministerium hat mit Blick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs zu den Abzugsmöglichkeiten beim häuslichen Arbeitszimmer (STB Web berichtete) für strittige Fälle Aussetzung der Vollziehung angeordnet. Zuvor hatte auch schon das Niedersächsische Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz gewährt (
mehr dazu).
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mitgeteilt, dass Anträge auf Aussetzung der Vollziehung in puncto Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer stattzugeben ist. Dies betrifft Anträge auf Lohnsteuerermäßigungen ab 2009, Anträge gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2009 sowie gegen Einkommensteuerbescheide ab 2007.
Den Anträgen, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer über die Neuregelung hinaus zu berücksichtigen, sei stattzugeben, wenn
- die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrage oder
- wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Solche Aufwendungen seien höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 Euro zu berücksichtigen.
Das BMF merkt außerdem an, dass die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch dazu führen kann, dass entrichtete Vorauszahlungen erstattet werden.
BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 - IV A 3 - S 0623/09/10001 (PDF)(BMF / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 06.10.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: