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Ärzte müssen unerwünschte Werbe-E-Mails nicht hinnehmen

Artikel vom: 24.09.2009

Bei einem einmaligen E-Mail-Kontakt kann ein Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbeemails erteilt wurde. Eine trotzdem übersandte Werbe-E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann. Insbesondere Ärzte sind aus Gründen der ärztlichen Sorgfaltspflicht gehalten, alle eingehenden Mails zu prüfen. Unverlangt zugesandte Nachrichten erschweren ihnen dies und behindern Ärzte in ihrer unkomplizierten sowie schnellen Kommunikation. Dies teilt das Amtsgericht München mit.

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iStockphoto.com / TPopova
Bei einem Arzt ging Mitte Dezember 2008 eine von einem Unternehmen versandte Werbe-E-Mail ein, in der für dessen Dienstleistungen geworben wurde. Das Unternehmen bot dem Arzt an, eine eigene Domain für ihn zu erstellen. Eine Geschäftsbeziehung bestand zwischen beiden nicht. Der Arzt antwortete umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Als Antwort erhielt er lediglich eine neue Werbe-E-Mail, heißt es im Urteil.


Unterlassungserklärung und Rechtsanwaltskosten

Das wollte der Arzt aber nicht einfach so hinnehmen. Die Werbe-Mails seien eine Belästigung, insbesondere weil er aus beruflichen Gründen verpflichtet sei, die eingehenden Emails sorgfältig zu lesen. Er habe auf der Unterlassungserklärung bestanden und gefordert, dass ihm seine Rechtsanwaltskosten bezahlt werden. Dies habe das Unternehmen abgelehnt. Die Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Das Unternehmen hätte eine Autoresponderfunktion auf seiner Webseite eingerichtet. Das bedeute, dass Mails nur, allerdings dann automatisch, zugesandt werden, wenn vorher eine Mail an das Unternehmen gerichtet wurde. Die Zusendung des Werbeemails sei daher auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen.


Unzumutbare Belästigung


Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Arzt jedoch Recht: Die unverlangte, also ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar (Urteil vom 9.7.2009, Az. 161 C 6412/09). Die Unzumutbarkeit der Belästigung folge zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener Mails. Der Nutzen eines E-Mail- Anschlusses, nämlich Mitteilungen rasch und preiswert empfangen zu können, werde ansonsten in Frage gestellt. Der Empfänger wäre gezwungen, aus der Vielzahl der eingegangenen Sendungen die für ihn wichtigen und erwünschten mit entsprechendem Zeit- und Arbeitsaufwand auszusondern, so die Richterin.


Kein Einverständnis mit Werbung

Da außerdem weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit der Werbung vorliege und auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Unstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden könne, stelle die an den Kläger versandte Werbe-E-Mail eine Belästigung dar. Diese müsse er nicht hinnehmen, so das Gericht. Desweiteren reiche ein einmaliger E-Mail Kontakt nicht aus, um eine Einwilligung mit der Zusendung von Werbe-Mails anzunehmen. Hinzu komme, dass jedenfalls die zweite von der Beklagten versandte E-Mail dem Kläger zuging, nachdem er der Beklagten die weitere Zusendung von Mails ausdrücklich untersagt hatte.


Zahlung der Abmahnkosten


Der Kläger habe gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe. Durch das Zusenden der Werbe-Mails sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers zu sehen. Das Urteil ist rechtskräftig.



(AG München / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.09.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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