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Modernisierung des Bilanzrechts mit Tücken

Artikel vom: 23.09.2009

Von StB Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerkanzlei SH+C


Foto: StB Matthias Winkler
Das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt die umfangreichste Änderung der handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln seit fast 25 Jahren dar. Für viele Unternehmen bringt es Vorteile, enthält aber auch einige Tücken, auf die in der Beratung geachtet werden sollte.

Einzelkaufleute ("eingetragener Kaufmann") werden künftig von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Grenzen von 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn nicht überschreiten. Bei Neugründungen kann die Befreiung bereits dann in Anspruch genommen werden, wenn die Schwellenwerte im ersten Wirtschaftsjahr nicht überschritten werden. Im Fall der Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht können die betroffenen Einzelkaufleute anstatt einer Bilanz eine einfachere und kostengünstigere Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

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Darüber hinaus wurden die Schwellenwerte des § 267 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse um jeweils 20 % angehoben. Die Schwellenwerte sind für die Einordnung von Kapitalgesellschaften nach Größenklassen in klein, mittel und groß entscheidend. Abhängig von der Größenklasse müssen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse durch einen externen Wirtschaftsprüfer prüfen und testieren lassen sowie umfangreichere Unternehmensdaten veröffentlichen.

Zur Verbesserung der Aussagekraft von Jahresabschlüssen erfolgt zudem eine leichte Angleichung an die internationalen Bilanzierungsregeln nach IFRS. Diese Änderungen betreffen unter anderem:
  • Ein Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern kann künftig in der Bilanz angesetzt werden, während ein Überhang der passiven über die aktiven latenten Steuern passivierungspflichtig ist. Zulässig ist auch, dass die aktiven und passiven latenten Steuern unsaldiert in der Bilanz angesetzt werden. Durch das neu anzuwendende Temporary-Konzept ändert sich zudem die Berechnung der latenten Steuern grundlegend.

  • Pensionsrückstellungen dürfen nicht mehr mit den steuerlichen Werten in die Handelsbilanz übernommen werden, sondern müssen mit dem "Erfüllungsbetrag" angesetzt werden. Künftige Preis- und Kostensteigerungen müssen dabei zwingend berücksichtigt werden. Daneben sind Pensionsrückstellungen sowie längerfristige Rückstellungen mit einem marktüblichen Zinssatz zu kapitalisieren. Die durch die Neubewertung erforderlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen können entweder sofort oder verteilt bis zum 31. Dezember 2024 berücksichtigt werden.

  • Die Bildung von Aufwandsrückstellungen ist künftig verboten.

Weiterhin setzt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz auch die EU-Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG, 2006/46/EG) und 2008/30/EG) in Teilen um. Danach sollen unter anderem bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften zumindest ein Mitglied des Aufsichtsrats über Kenntnisse auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen.

Insbesondere die Höherbewertung von Pensionsrückstellungen wird die Unternehmen beschäftigen. Bei vielen Unternehmen zeichnen sich hier erheblich negative Auswirkungen auf den Eigenkapitalausweis ab, da Pensionsrückstellungen gegenwärtig oft deutlich zu niedrig bewertet werden. Insofern sollten sich alle Unternehmen frühzeitig mit den Bilanzrechtsänderungen zu beschäftigen, um später keine ungeplanten Ergebnisverschlechterungen gegenüber Gesellschaftern oder Banken erläutern zu müssen.




Hinweise zum Autor:

Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Winkler ist Steuerberater und Partner in der Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH in Regensburg. Seine Arbeitsschwerpunkte sind die steuerliche Beratung und Betreuung von größeren Unternehmen und Freiberuflern, insbesondere die vorausschauende steuerliche Gestaltung und Optimierung, die Begleitung von steuerlichen Betriebsprüfungen sowie die steueroptimale Strukturierung von Vermögensübertragungen ("Nachfolgeplanung").


Kontakt:

SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Im Gewerbepark D75
93059 Regensburg

Tel.: 0941 - 586 13 - 0
eMail: office-r@shc.de
Homepage: http://www.regensburg.shc.de


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.09.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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