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Freiberufler: Doch noch Ansparabschreibung für 2007?

Artikel vom: 16.09.2009

Von Ass. jur. Harald Büring


Freiberufler dürfen auch noch im Veranlagungszeitraum 2007 eine Ansparabschreibung bilden und als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Dies hat jedenfalls das hessische Finanzgericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes am 04.05.2009 entschieden.

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Die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 war für Freiberufler eine interessante Möglichkeit, ihre betrieblichen Investitionen als Betriebsausgabe gewinnmindernd von ihren erzielten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit abzuziehen. Das Gute daran war, dass sie von Freiberuflern unabhängig von der Höhe ihres Gewinns in Anspruch genommen werden durfte.

Die Ansparabschreibung wurde im Wege der Unternehmenssteuerreform 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Hier wurde die Geltendmachung für alle Freiberufler, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, erheblich eingeschränkt. Der Gewinn durfte bei ihnen zunächst nicht die Grenze von 100.000,- Euro im Kalenderjahr überschreiten. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde sie auf 200.000,- Euro angehoben.

Aus dem Gesetz lässt sich nicht eindeutig entnehmen, inwieweit diese Gruppe von Freiberuflern noch für den Veranlagungszeitraum 2007 eine Ansparabschreibung beanspruchen dürfen. Nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG ist die Neuregelung des § 7g EStG zum Investitionsabzugsbetrag erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.08.2007 enden. Demzufolge können die betreffenden Freiberufler bereits für den Veranlagungszeitraum 2007 keine Ansparabschreibung mehr für sich beanspruchen.

Umstritten ist unter den Finanzgerichten, inwieweit man bei diesen Freiberuflern überhaupt von einem "Wirtschaftsjahr" sprechen darf- und infolgedessen die Vorschrift des § 52 Abs. 23 EStG überhaupt anwendbar ist.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 26.02.2009 (Az. 13 V 215/09 - STB Web berichtete) ist der Begriff des Wirtschaftsjahres weit auszulegen und bezieht sich daher auch auf die Freiberufler, die ihren Gewinn im Wege der Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Hierfür spreche mitunter, dass der Gesetzgeber ein frühes Inkrafttreten der Neuregelungen gewollt habe. Dieses Gericht hat gegen seinen Beschluss die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Ganz anders sieht das jedoch das hessische Finanzgericht. Es entschied in einem unanfechtbaren Beschluss vom 04.05.2009 Az. 11 V 582/09, dass diese Gruppe von Freiberuflern kein Wirtschaftsjahr bilden und daher von der Anwendung des § 52 Abs. 23 EStG ausgeschlossen sind. Hierfür spricht, dass es sich beim "Wirtschaftsjahr" um einen Rechtsbegriff handelt, der in § 4a EStG normiert worden ist. In dieser Vorschrift wird jedoch nur auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft eingegangen. Darüber hinaus sprechen auch Gründe des Vertrauensschutzes dafür, dass allen Freiberuflern im Veranlagungszeitraum 2007 noch die Möglichkeit der Ansparabschreibung offen steht.

Beide Entscheidungen sind übrigens im Wege der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommenssteuerbescheides nach § 69 FGO ergangen.


(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.09.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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