Umsatzsteuererstattungsbescheid und Insolvenzverfahren
Artikel vom: 14.09.2009
Das Finanzamt darf unter Umständen auch während des laufenden Insolvenzverfahren einen Umsatzsteuerbescheid erlassen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 13.05.2009 ausnahmsweise dann, wenn darin eine zu erstattende negative Umsatzsteuer festgesetzt wird, soweit sich daraus keine Zahllast ergibt.
Nach der Regelung der § 87 InsO können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur innerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgen. Diese Vorschrift ist gem. § 251 Abs. 2 AO auch im Bereich des Steuerrechtes zu beachten. Das bedeutet nach der Rechtsrechung des BFH, dass Steuerbescheide nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Ebenso wenig dürfen keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgesetzt werden, die die Höhe der zur Tabelle angeforderten Steuerforderungen beeinflussen könnten.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt ergab sich für eine
GmbH aus den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für ein bestimmtes Kalenderjahr, dass sie über als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer in Höhe von 1052,61 Euro verfügte. Kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die
GmbH setzte das Finanzamt gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der
GmbH als Gemeinschuldnerin eine negative Umsatzsteuer für den betreffenden Veranlagungszeitraum fest. Dies geschah anlässlich einer aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Schätzung, bei der das Finanzamt von Vorsteuern in Höhe von 1052,61 Euro ausging. Aufgrund der nach erfolgloser Durchführung des Einspruches eingelegten Klage des Insolvenzverwalters gegen diesen Bescheid hob das sächsische Finanzgericht diesen auf. Das Finanzamt legte gegen diese Entscheidung Revision ein.
Der Bundesfinanzhof gab mit Urteil vom 13.05.2009 der Revision statt und hob die Vorentscheidung auf (Az. XI R 63/07). Für die Richter war maßgeblich, dass sich bei der vorliegenden Festsetzung eines Erstattungsbetrages im Umsatzsteuerbescheid nicht um die Festsetzung einer Insolvenzforderung im Sinne von § 87 InsO handelt. Ein solcher Bescheid kann sich nämlich nicht auf anzumeldende Steuerforderungen in irgendeiner Weise auswirken. Er braucht nicht zur Tabelle angemeldet zu werden. Da sich auch nach Abrechnung der bereits ausgezahlten Erstattung keine Zahllast ergibt, kann sich aus diesem Bescheid unter keinerlei Gesichtspunkten eine Zahllast ergeben. Es sind keine Auswirkungen auf Folgebescheide möglich, weil es sich bei dem Umsatzsteuerbescheid um keinen Grundlagenbescheid handelt.
Keine Rolle spielt, dass eine Auswirkung des Erstattungsanspruches auf die Insolvenzmasse dann möglich ist, wenn der Insolvenzverwalter damit gegen Steuerforderungen aufrechnet. Hier fehlt es nach Ansicht der Richter an der Schutzbedürftigkeit der Insolvenzmasse. Schließlich hat es der Insolvenzverwalter hier selbst in der Hand, eine solche Aufrechnung nicht zu erklären.
(BFH / STB Web)
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vom 14.09.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
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