Ansparabschreibung und Kindergeld: Gewinnmindernde Auswirkung muss hingenommen werden
Artikel vom: 02.09.2009
Eine von Kind gebildete Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 für die zukünftige Anschaffung eines KfZ für seinen Gewerbebetrieb darf die Familienkasse bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nicht einfach als kindergeldschädlich einstufen. Dies hat der Bundesfinanzhof am 28.05.2009 entschieden.
Nach der Regelung des § 32 Abs. 4 EStG gibt es für ein volljähriges Kind gewöhnlich nur dann Kindergeld, wenn es eine Ausbildung absolviert und dabei mit seinen zu berücksichtigenden Einkünften und Bezügen den Grenzbetrag von derzeit 7.680,- Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war ein im Jahr 1975 geborenes Kind neben seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten als Eventmanager gewerblich tätig und erzielte neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 2.948,- Euro Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.692,- Euro. Die letztgenannten Einkünfte hatte er durch eine Einnahmen- Überschussrechnung ermittelt. Hinsichtlich dieser Einkünfte hatte er eine Rücklage für die zukünftige Anschaffung eines KfZ in Höhe von 6.000,- Euro gem. § 7g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe abgezogen. Die Familienkasse lehnte jedoch die Gewährung von Kindergeld mit der Begründung ab, dass diese Rücklage als Bezug bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages zu berücksichtigen sei - der im Streitfall höchstens 7.188,- Euro betragen durfte.
Nach erfolgloser Einlegung eines Einspruches gegen den Bescheid der Familienkasse hob das Finanzgericht Düsseldorf diesen Bescheid mit Urteil vom 28.05.2006 auf (Az. 14 K 2060/05 kg).
Hiergegen legte die Familienkasse Revision beim BFH ein. Sie berief sich insbesondere darauf, dass die Rücklage mit den in § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 genannten Sonderabschreibungen und erhöhten Abschreibungen vergleichbar und daher als Bezug im Rahmen des Jahresgrenzbetrages anzusetzen sei. Dies ergebe sich daraus, dass es nur um soziale Zwecke bzw. Subventionszwecke gehe. Der durch eine Rücklage gebildete Betrag müsse nicht nachfolgend als Investition verwendet werden.
Der Bundesfinanzhof wies gleichwohl mit Urteil vom 28.05.2009 die Revision der Familienkasse zurück und sprach das begehrte Kindergeld für das Jahr 2002 zu (Az. III R 8/06). Die Richter begründeten das damit, dass die gebildete Rücklage nicht als Bezug bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages angesehen werden dürfe.
Dies folge daraus, dass sie sich als Betriebsausgabe gewinnmindernd auswirke und nicht Sonderausschreibungen gleichgesetzt werden dürfe. Das Ergebnis einer Einkünftermittlung müsse nämlich hingenommen werden. Eine Korrektur sei nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zulässig. Darüber hinaus sollen durch diese Rücklage die Unternehmen besser Investitionen durchführen können. Dadurch könne sie - trotz fehlender Bindung - nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt werden.
Hinweis und weiterführende Informationen:
Die Ansparabschreibung wurde zwischenzeitlich infolge der Unternehmenssteuerreform 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie dem
BMF-Schreiben vom 08.05.2009, IV C 6 – S 2139-b/07/10002 entnehmen.
(STB Web)
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