Pharmarabatt stellt Bruttobetrag dar
Artikel vom: 19.08.2009
Sowohl Krankenkassen von Apotheken als auch Apotheken selbst von pharmazeutischen Unternehmen erhalten einen Abschlag von 6 Prozent auf den Abgabepreis der zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel. Diese Rabattgewährung hat auch umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen, da sich aufgrund des Rabatts der ursprüngliche Verkaufspreis und damit die Umsatzsteuer mindert.
Die Rabattgewährung ist in § 130a des SGB V geregelt und berechnet sich danach vom Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Zu entscheiden hatte der BFH, ob es sich auch bei dem nach dem Nettoabgabepreis berechneten Rabatt um einen Nettobetrag oder aber um einen Bruttobetrag - einschließlich Umsatzsteuer - handelt.
Wird z.B. ein Arzneimittel für 100 € zuzüglich Umsatzsteuer von 19 € geliefert, beträgt der Rabattbetrag aufgrund der Berechnung nach dem Nettoabgabepreis 6 €. Würde es sich bei dem Rabattbetrag um einen Nettobetrag handeln, wäre der liefernde Unternehmer berechtigt, die für die Lieferung geschuldete Umsatzsteuer von 19 € um 1,14 € (= 6 € x 0,19) zu kürzen, so dass sich für die Lieferung eine Steuerschuld von 17,86 € ergäbe. Handelt es sich bei dem Rabattbetrag um einen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer, mindert sich die Steuerschuld nur um 0,96 € (6 € x 19/119), so dass für die Lieferung eine Steuerschuld von 18,04 € verbleibt.
Dieser Streitfrage kommt aufgrund der allgemein nach § 130a SGB V bestehenden Rabattpflicht besondere Bedeutung zu.
Nach dem Urteil des BFH vom 28.05.2009 (Az. V R 2/08) handelt es sich bei dem Rabatt um einen Bruttobetrag. Entscheidend ist laut BFH hierfür, dass die Summe aus Nettoentgelt und Steuer stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss. Dies sei nur dann gewährleistet, wenn der Rabatt als Bruttobetrag behandelt wird.
(BFH / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 19.08.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: