Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

GmbH: Abfindung für Verzicht auf Pensionszusage muss keine verdeckte Gewinnausschüttung sein

Artikel vom: 17.08.2009

Anzeige


Die Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung auf einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der im Gegenzug auf seine Pensionszusage verzichtet, führt nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies hat das FG Münster deutlich gemacht.

Im Streitfall hatte die GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine steuerlich anzuerkennende Pensionszusage erteilt. Die Zusagen enthielten keine vorzeitige Abfindungsmöglichkeit, allerdings auch kein Abfindungsverbot. Zur Refinanzierung schloss die Gesellschaft Rückdeckungsversicherungen ab. Die Gesellschafter veräußerten ihre GmbH-Anteile vor dem Fälligkeitszeitpunkt der Pensionen und verzichteten – auf Initiative der Erwerber – auf sämtliche Pensionsansprüche. Im Gegenzug trat die GmbH die aktivierten Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung ab.

Das FG Münster beurteilte die (vorzeitige) Abfindung der bereits erdienten Pensionsansprüche mangels gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine Abfindungsmöglichkeit müsse nicht bereits in der Pensionszusage selbst fixiert werden, es genüge eine entsprechende Vereinbarung vor Erfüllung der Abfindung. Nachträglich geändert würden lediglich die Auszahlungsmodalitäten bereits erdienter Pensionsansprüche.


Abfindung betrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst

Die vorzeitige Erfüllung der Ansprüche halte zudem einem Fremdvergleich stand. Denn es sei allgemein unüblich, Abfindungen für erdiente Leistungen erst bei Fälligkeit des ursprünglich vereinbarten Pensionsbeginns auszuzahlen. Schließlich werde die betriebliche – und eben nicht gesellschaftsrechtliche – Veranlassung der Abfindung dadurch deutlich, dass die Erwerber der Gesellschaftsanteile auf einer Befreiung von den Pensionslasten bestanden hätten.

Soweit die Teilwerte der bereits erdienten Pensionsanwartschaften die übertragenen Versicherungsansprüche überstiegen, wertete erkennende Senat dies als - eine den Gewinn der GmbH mindernde - verdeckte Einlage der Gesellschafter.

Die vom Senat zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. I R 58/09 geführt.



(FG Münster / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.08.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

17.05.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten