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Auch Minijobber müssen zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden

Artikel vom: 04.08.2009

Wer einen Minijobber beschäftigt, muss diesen zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

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DGUV / Bellwinkel
Denn immer wieder gebe es das Missverständnis, dass der Beitrag zur Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthalte. Das sei jedoch nur beim so genannten Haushaltsscheckverfahren der Fall, mit dem die Sozialversicherungsbeiträge für Haushaltshilfen in privaten Haushalten überwiesen werden, die bis zu 400 Euro im Monat verdienen. Alle anderen geringfügig Beschäftigten müssten der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse direkt gemeldet werden, so die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haftung des Arbeitgebers für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Bei einem Unfall trägt sie daher die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. Bleibt die Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Rente.


(DGUV / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.08.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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