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Vor Gericht: Eigenheimzulage für Auslandsimmobilien

Artikel vom: 29.07.2009

Obwohl es die Eigenheimzulage seit mehr als drei Jahren nicht mehr gibt, beschäftigen ihre Nachwirkungen noch immer die Gerichte. Beim Finanzgericht Köln etwa sind mehrere Verfahren anhängig, in denen die Zulage für Immobilien im EU-Ausland erfolglos beantragt wurde. Vor dem Bundesfinanzhof wird es demnächst in einem Beschwerdeverfahren um einen ähnlich gelagerten Fall gehen.

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Die Eigenheimzulage, die bis Ende 2005 für selbstgenutzte Immobilien an die Besitzer gezahlt wurde, beschäftigt bis heute die Gerichte. Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-152/05), wonach unbeschränkt Steuerpflichtigen die Eigenheimzulage auch für selbst genutzte Immobilien im EU-Ausland zustand.

Das Finanzgericht Köln muss sich derzeit in mehreren Verfahren mit solchen Fällen befassen: Hier wurde jeweils die Zulage für Immobilien im EU-Ausland beantragt, obwohl nach Ansicht der Finanzverwaltung teilweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Az. 4 K 3724/08, 4 K 1669/09 und 4 K 1789/09). Streitig ist, nach welchen Grundsätzen sich diese Frist berechnet und ob sie überhaupt zur Anwendung kommt.

In einer anderen Sache hatte bereits das Niedersächsische Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, den die Antragssteller im Zusammenhang mit der Gewährung von Eigenheimzulage für eine Ferienimmobilie in Spanien begehrt hatten. Die Richter argumentierten, dass die EuGH-Entscheidung auf diesen Fall nicht anwendbar sei, da eine Benachteiligung der Antragsteller in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit weder geltend gemacht wurde noch aus den Akten ersichtlich sei. Die Antragsteller hätten seit jeher in Deutschland gearbeitet und ihre Immobilie in Spanien nicht deshalb erworben, um ihrer Erwerbstätigkeit dort nachzugehen. Inzwischen ist in dieser Angelegenheit vor dem Bundesfinanzhof ein Beschwerdeverfahren anhängig (Az. IX B 124/09).


(FG Köln / FG Niedersachsen / BFH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.07.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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