Wann führen Pensionszusagen zu verdeckter Gewinnausschüttungen?
Artikel vom: 24.07.2009
Wenn bei der Erteilung einer Pensionszusage an den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Tantiemezahlungen zugesagt werden oder die Höhe der Gehälter der aktiven Geschäftsführer bei der Höhe der zugesagten oder gezahlten Pensionen eine Rolle spielen, braucht das Finanzamt die hierfür gebildeten Pensionsrückstellungen nach einem aktuellen Urteil nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.
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Eine Kapitalgesellschaft kann im Falle einer erteilten Pensionszusage an ihren Geschäftsführer dafür Rücklagen in Form einer Pensionsrückstellung bilden, die zu einer Minderung des steuerlichen Gewinns führt. Dies gilt allerdings nicht, soweit sie als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, die nicht zu einer Minderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens führt.
Darüber hinaus darf eine Rückstellung für eine Kapitalgesellschaft nur gebildet werden, soweit die Pensionsleistung unabhängig von künftigen gewinnabhängigen Bezügen ist.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt waren Vater und Sohn die alleinvertretungsberechtigten Geschäftführer einer Kapitalgesellschaft, an der sie auch überwiegend beteiligt waren. In den Anstellungsverträgen, den jeweils Vater und Sohn mit der Kapitalgesellschaft abgeschlossen hatten, wurde beiden für den Fall ihres Ausscheidens nach dem 70. Lebensjahr bzw. bei Eintritt von Invalidität eine Pensionszusage erteilt. Die Pension sollte sich dabei in dem Umfang erhöhen oder vermindern, in dem die Gehälter der aktiven Gesellschafter eine Änderung erfahren. Desweiteren vereinbarten die Gesellschafter für beide Gesellschafter die Auszahlung einer 6%-Tantieme auf das jeweils am Jahresende festgestellte Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft.
Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen für die Stichtage von mehren Jahren erkannte das Finanzamt die Rückstellungen der Kapitalgesellschaft nicht an, soweit sie auf die erfassten Tantiemen entfielen. Darüber hinaus sah es die Berücksichtigung von Pensionssteigerungen sowohl bei der Bildung von Rückstellungen für die beiden Gesellschafter sowie bei der bereits erfolgten Auszahlung der Pensionen für den mittlerweile aus Altersgründen ausgeschiedenen Vater als verdeckte Gewinnausschüttung an.
Das hessische Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage der Kapitalgesellschaft mit Urteil vom 18.02.2009 als unbegründet ab (Az. 4 K 1243/07). Die Richter stellen zunächst einmal fest, dass das Finanzamt die Pensionsrückstellungen für Vater und Sohn auf der Basis der gezahlten Bruttogehälter berechnen durfte. Es brauchte dabei die Tantiemen nicht zu berücksichtigen. Als nicht berücksichtigungsfähige "künftige" gewinnabhängige Bezüge seien dabei alle solche Gewinntantieme anzusehen, die nach der Erteilung der Pensionszusage entstehen würden. Keine Rolle spiele dabei der jeweilige Bilanzstichtag für die Rückstellungsbildung. Ansonsten könne die Unternehmen nämlich so gestalten, dass sie in den Gewinnjahren die volle Ausfinanzierung herbeiführten und in Verlustjahren sogar bereits gebildete Pensionsverpflichtungen gewinnbringend auflösten.
Darüber hinaus entschieden die Richter, dass das Finanzamt die Berücksichtigung von Pensionssteigerungen hinsichtlich der Erhöhung der Pensionszusage sowie bei der bereits erfolgten Auszahlung der Pensionen an den Vater als verdeckte Gewinnausschüttung ansehen darf. Dies ergebe sich daraus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter gewöhnlich eine solche Erhöhung der Pensionen bzw. Pensionszusagen aufgrund der Erhöhung des Gehaltes des amtierenden aktiven Geschäftsführers nicht zulassen würde.
(Autor: Assessor jur. Harald Büring)
(STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 24.07.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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