Verfassungsbeschwerde gegen steuerlichen Entlastungsbetrag nur für Alleinstehende nicht zur Entscheidung angenommen
Artikel vom: 02.07.2009
Wie das Bundesverfassungsgericht heute mitteilte, hat es zwei Verfassungsbeschwerden gegen den steuerlichen Entlastungsbetrag nur für Alleinstehende nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine der Beschwerden war unzulässig, da sie dem Begründungserfordernis nicht genügte. Die andere im Verfahren 2 BvR 310/07, mit der der Beschwerdeführer rügt, dass der Entlastungsbetrag Verheiratete von der Begünstigung ausschließe und nur für Alleinerziehende gelte, wurde mangels Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verstoße insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Zwar verbiete Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen und untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen und von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften. Eine Benachteiligung liegt demnach vor, wenn der Ehepartner oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen ausgeschlossen werden.
Durch die Gewährung des Entlastungsbetrages würden Verheirateteaber nicht wegen ihrer Ehe von der Steuerentlastung ausgeschlossen. Ausgeschlossen seien vielmehr grundsätzlich alle Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt, so das Bundesverfassungsgeicht. Die steuerliche Entlastung werde "echten" Alleinerziehenden vorbehalten, die den Haushalt ohne Unterstützung eines anderen Erwachsenen zu betreuen hätten.
Eine den Beschwerdeführer betreffende Verletzung des Grundrechts aus dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor, weil das Prinzip der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit nicht verletzt seien.
Dabei könne offen bleiben, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende einer tatsächlichen Mehrbelastung Rechnung trage oder allein der sozialen Förderung diene. Im ersten Fall liege keine Abweichung von der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor, im zweiten Fall rechtfertige der Förderzweck die dann bestehende Abweichung von der Belastungsgleichheit.
BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.2009 – 2 BvR 310/07, 2 BvR 2240/04 –
(BVerfG / STB Web)
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