Neue Urteile zu den PC-Rundfunkgebühren für Selbstständige
Artikel vom: 02.07.2009
(STB Web) Zu der Frage, ob für die geschäftliche Nutzung eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, gibt es mittlerweile mehrere Urteile in zweiter Instanz. Die meisten betreffen diejenigen selbstständigen, die an ihrem Arbeitsplatz kein Radio oder Fernsehen aufgestellt bzw. angemeldet haben.
Unter den Verwaltungsgerichten gibt sehr unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der beiden Fallgruppen:
- Am Arbeitsplatz befindet sich nur ein PC, nicht jedoch ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät (Radio oder Fernseher).
- In den beruflich genutzten Räumlichkeiten befindet sich außer dem PC ein privat angemeldetes "herkömmliches Rundfunkempfangsgerät".
Eine ausführliche Übersicht über die bisherige erstinstanzliche Rechtsprechung finden Sie
hier bei STB Web.
Mit Urteil vom 12.03.2009 (Az. 7 A 10959/08) entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass ein Rechtsanwalt jedenfalls dann für den beruflich genutzten PC in seiner Kanzlei PC-Rundfunkgebühren entrichten muss, wenn er dort keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält. Das Gericht hat in dieser Sache allerdings ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entschied in zwei Urteilen vom 26.05.2009 (Az. 8 A 2690/08 und 8 A 732/09), dass zwei Studenten mit PC in ihrer Wohnung ohne Radio oder Fernsehen Rundfunkgebühren für ihre "neuartigen" Rundfunkempfangsgeräte zahlen müssen. Das Oberverwaltungsgericht ließ in seinen Entscheidungen ebenfalls die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu (
STB Web berichtete).
Mit ähnlicher Argumentation wie der bayerische Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz die Klage eines Rechtsanwalts zurück, der für den beruflich genutzten PC in seiner auswärtigen Kanzlei an die GEZ zahlen sollte (Urteil vom 19.05.2009, Az. 7 B 08.2922).
Zunächst einmal hatten die Richter keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem internetfähigen PC um ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt. In diesem Zusammenhang sei nicht bedeutsam, dass internetfähige Geräte zunächst für eine anderweitige Nutzung vorgesehen gewesen wären. Für das "Bereithalten" eines PC im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) reiche bereits die bloße Eignung des Gerätes zum Empfang aus. Durch die Anschaffung eines PCs als reines Arbeitsinstrument werde noch nicht sichergestellt, dass er nicht doch schon mal zum Radio hören oder Fernsehen gucken genutzt werde. An viele Arbeitsplätzen sei es üblich, das entweder in den Pausen oder sogar während der Arbeitszeit zumindest ein Radio laufe. Durch die PC-Rundfunkgebühr werde weder das Grundrecht auf Informationsfreiheit noch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Aber auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ in seinem Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Fazit: Trotz dieser Entscheidungen von drei Berufungsgerichten, die sich bei Arbeitsplätzen ohne Radio oder Fernsehen für die Rechtsmäßigkeit der PC-Rundfunkgebühren aussprechen, sollten betroffene Selbstständige nicht den Mut verlieren und ggf. Widerspruch einlegen - vor allem dann, wenn sie an ihrem Arbeitsplatz ein Radio oder einen Fernseher angemeldet haben. Eine verbindliche Einschätzung der Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall kann jedoch nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
(Autor: Assessor jur. Harald Büring)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 02.07.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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