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Eingetragene Lebenspartnerschaften und Erbschaftssteuerrecht

Artikel vom: 30.06.2009

(STB Web) Gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenleben, werden im Steuerrecht nach wie vor gegenüber verschiedengeschlechtlichen Eheleuten benachteiligt. Das Einklagen einer gleichberechtigten Stellung gestaltet sich schwierig.

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Auch durch das seit dem 01.01.2009 geltende Erbschaftssteuerrecht wurde noch keine vollständige Gleichstellung der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit Eheleuten erreicht. Zwar wurde der Freibetrag vom Gesetzgeber in § 16 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes von 5.200 Euro auf 500.000 Euro erhöht. Diese Angleichung auf den für Eheleute geltenden Freibetrag gilt aber nur für alle Erbschaften, die ab dem 01.01.2009 angefallen sind und für alle Schenkungen, die erst zu diesem Zeitpunkt vollzogen worden sind. Darüber hinaus wird der Vermögensbetrag, der den Freibetrag übersteigt, bei den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stärker besteuert, als das bei Eheleuten der Fall ist. Ist diese Benachteiligung verfassungswidrig?

Hierzu hatte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 20.06.2007 unter Zugrundelegung der bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftssteuerrecht entschieden, dass sich aus Art. 3 des Grundgesetzes kein Anspruch von eingetragenen Lebenspartnern auf Gleichbehandlung im Erbschaftssteuerrecht ergebe (Az. II R 56/05). Der Gesetzgeber dürfe die Ehe aufgrund des besonderen Schutzes durch die Verfassung gegenüber den anderen Formen des Zusammenlebens privilegieren (STB Web berichtete).

Mit dieser Argumentation wollte sich jedoch der Alleinerbe in dem nachfolgenden Fall nicht zufrieden geben. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde er zu einer Erbschaftssteuer von über 27.000,- Euro herangezogen. Er ging gegen die höhere Besteuerung in seinem Erbschaftssteuerbescheid - infolge der Anwendung des niedrigeren Freibetrages und der höheren Besteuerung der Erbschaft als eingetragener Lebenspartner - im Wege der Klage vor. Hierbei verwies er insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber diese Form des Zusammenlebens in anderen Bereichen – vor allem bei den Pflichten gegenüber dem gleichgeschlechtlichen Partner – mit der Ehe gleichgestellt habe.

Die Richter des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg wiesen dennoch seine Klage ab. Hierzu verwiesen sie in ihrem Urteil vom 13.02.2008 (Az. 14 K 5331/04 B) zunächst einmal auf die Begründung des Bundesfinanzhofes in der angeführten Entscheidung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mittlerweile in anderen Bereichen die Stellung der Partner eingetragener Lebensgemeinschaften an die Lebensform der Ehe angeglichen habe. Dies habe keine Bedeutung für den Bereich des Erbschaftssteuergesetzes und des Schenkungssteuergesetzes.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig geworden, weil der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Daher ist das Verfahren derzeit unter dem Aktenzeichen II R 59/08 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Darüber hinaus sind derzeit zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, in denen durch das Bundesverfassungsgericht abschließend entschieden wird, ob die erbschaftsteuerrechtliche Behandlung eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, insbesondere im Hinblick auf den Eheleuten vorbehaltenen Freibetrag nach § 16 ErbStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, mit der Verfassung vereinbar ist. In diesen Verfahren wird voraussichtlich noch im Jahre 2009 eine Entscheidung ergehen. Betroffene sollten sich am besten auch auf diese Verfahren berufen (Az. 1 BvR 1611/07 und 1 BvR 2464/07).

(Autor: Assessor jur. Harald Büring)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.06.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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