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Scheinselbstständigkeit: Ecovis beobachtet intensivere Prüfungstätigkeit

Artikel vom: 17.06.2009

Krisenbedingt und angesichts steigender Arbeitslo­senzahlen fürchtet auch die Sozialversicherung um ihre Einnahmen – und entdeckt ein altes Thema neu: die Scheinselbstständigkeit.

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StB Albert
Elsenberger
Wie etliche Kanzleien von Ecovis derzeit beobachten, interessieren sich die Betriebs­prüfer der Deutschen Rentenversicherung wieder verstärkt dafür, ob ein Un­ternehmen freie Mitarbeiter beschäftigt und welchen Status diese dabei ha­ben. "Die Konsequenz für die von der intensiveren Prüfung betroffenen Firmen ist regelmäßig ein hoher bürokratischer Arbeitsaufwand", erläutert Ecovis-Steuerberater Albert Elsenberger in München. "Wo Scheinselbst­ständigkeit und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermutet wird, müssen selbst Kleinstunternehmen weit reichende Nach­weise erbringen und sich einem Statusfeststellungsverfahren unterziehen."

Die Gründe für scheinselbstständige Tätigkeit sind einleuchtend. Macht sich bei­spielsweise ein sozialversicherungspflichtig angestellter Mitarbeiter selbstständig, so spart sein bisheriger Arbeitgeber und künftiger Auftraggeber seinen Anteil an den Sozialabgaben – immerhin über 20 Prozent des früheren Gehaltes. Vorteile hat auch der Ex-Arbeitnehmer: Als Selbstständiger steht er sich meist steuerlich günstiger, weil er nun unter anderem Betriebskosten geltend machen kann. Über diesen finanziellen Vorteilen sollte jedoch nicht vergessen werden, dass etliche Beschäftigte ohne ihre Scheinselbstständigkeit vielleicht gar keinen Job hätten.

Wird bei der Prüfung festgestellt, dass in Wirklichkeit keine unternehmerische sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, kann das für das betroffene Unternehmen richtig teuer werden. Die Nachforderungsansprüche der Sozialversicherungsträger auf nicht abgeführte Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind – weshalb die Prüfungen alle vier Jahre stattfinden. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren.

Weil der Arbeitgeber aber nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, sondern auch für die Lohnsteuer haftet, kommen unter Umständen auch noch Zahlungen ans Finanzamt auf ihn zu. Auf den Arbeitnehmer kann er bei diesen Forderungen kaum zählen. Der Rückgriffsanspruch auf den Arbeitnehmer ist auf drei Monate begrenzt und greift auch nur, wenn der Arbeitnehmer noch in dem Unternehmen beschäftigt ist. "Insgesamt können so schnell für ein Unternehmen existenzbedrohliche Summen zusammenkommen", weiß Ecovis-Experte Elsenberger.

Wichtige Kernpunkte bei der Prüfung, ob ein Subunternehmer sozialversiche­rungspflichtig ist, sind der Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Grad der Weisungsgebundenheit im auftraggebenden Unternehmen und die Anzahl der Auftraggeber. Darüber hinaus spielen aber auch Fragen, ob der Auftragnehmer eine Vergütung im Krankheitsfall erhält oder etwa einen Urlaubsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber hat, eine Rolle.



Über Ecovis

EcovisEcovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 120 Büros in Deutschland sowie den über 50 internationalen Partnerkanz­leien arbeiten etwa 2.700 Mitarbeiter. Die Beratungsschwerpunkte und Kernkom­petenzen von Ecovis liegen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechts­beratung.

Internet: www.ecovis.de




(Ecovis / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.06.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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