Keine Eigenheimzulage für Ferienimmobilie in Spanien
Artikel vom: 16.06.2009
Das Niedersächsische FG hat mit Beschluss vom 03.06.2009 (Az.: 9 V 80/09) vorläufigen Rechtsschutz zur Gewährung von Eigenheimzulage für eine Ferienimmobilie in Spanien abgelehnt, weil Inländer keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland haben.
 |
iStockphoto.com / Ashmaker |
Der
EuGH hatte mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. C-152/05) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war: Nach den Regelungen im EigZulG erhielt der Inländer die Eigenheimzulage für seine selbstgenutzte Immobilie, der Ausländer dagegen nicht. Diese Rechtslage hielt der
EuGH für gemeinschaftswidrig.
Die deutsche Finanzverwaltung wendet diese
EuGH-Entscheidung inzwischen im Grundsatz an. Allerdings vertritt sie die Auffassung, dass Zweitwohnungen im EU-Ausland von Inländern nicht zulagenbegünstigt seien.
Das Eigenheimzulagerecht ist zwar Ende 2005 ausgelaufen. Ein Anspruch
auf Eigenheimzulage kann grundsätzlich aber auch noch rückwirkend in
den Grenzen der Verjährung beantragt werden.
Im Streitfall wenden sich die im Inland wohnenden Antragsteller gegen diese eingeschränkte Umsetzung der
EuGH-Rechtsprechung durch die deutsche Finanzverwaltung. Sie begehren die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien. Das zuständige Finanzamt hat dies abgelehnt. Das Niedersächsische FG hat sich jetzt - soweit ersichtlich - als erstes Finanzgericht mit dieser Rechtsfrage befasst. Es kommt bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die o.a.
EuGH-Entscheidung nicht auf den Streitfall anwendbar ist.
Eine vergleichbare Benachteiligung der Antragsteller in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit sei im Streitfall weder geltend gemacht, noch aus den Akten ersichtlich. Die Antragsteller hätten ihre Erwerbstätigkeit vielmehr seit jeher in Deutschland ausgeübt und ihre Immobilie in Spanien nicht deshalb angeschafft, um ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen und den in Deutschland aufzugeben, um sodann von dort aus ihrer Erwerbstätigkeit im Inland nachzugehen.
(Nds. FG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 16.06.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren: