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Artikel vom: 17.06.2009
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat angesichts der
Insolvenzantragsstellung des Karstadt-Quelle-Konzerns Arcandor AG auf die
Vorzüge des deutschen Insolvenzrechts bei der Sanierung notleidender Unternehmen
hingewiesen. Vor allem das so genannte Insolvenzplanverfahren stellt ein
geeignetes Instrumentarium zur Fortführung von Unternehmen und zum Erhalt von
Arbeitsplätzen dar. Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden
dabei in besonderer Weise geschützt.
Die Gläubiger stimmen über den Insolvenzplan nach Gruppen ab. Selbst wenn die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat, muss das Gericht
unter Umständen die Bestätigung versagen, wenn ein widersprechender Gläubiger -
etwa Teile der Arbeitnehmer - glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter
gestellt wird, als er im Falle einer Liquidation stünde.
Das Insolvenzgeld
Im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die der
Eröffnung vorausgehenden drei Monate einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Zu diesen
Vergütungsansprüchen zählen alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine
Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (Lohn,
Auslösungen, Aufwendungsersatzleistungen, Zuschläge und Zulagen etc.).
Da die Leistungen der Insolvenzgeldversicherung erst mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, also nicht schon mit der Insolvenzantragstellung, fällig
werden, wurde das Institut der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld geschaffen. Es
ist das wichtigste Instrument einer Betriebsfortführung. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird so in die Lage versetzt, Löhne und Gehälter der
Mitarbeiter zu zahlen und damit ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verzuges
auszuschalten.
Betriebliche Altersversorgung
Die gesetzliche
Insolvenzsicherung ist das wichtigste Mittel, Arbeitnehmer und Betriebsrentner
vor dem Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung zu schützen. Sie erhalten
von Gesetzes wegen eine im Vergleich zu anderen Gläubigern bevorzugte Stellung.
Insofern sind sie etwa mit Haftpflichtgeschädigten im Straßenverkehr zu
vergleichen, da sie gegen die Insolvenz des Versorgungsschuldners
pflichtversichert werden.
Sozialplan
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind
regelmäßig Betriebsänderungen (z. B. Veränderungen von Arbeitsplätzen)
verbunden, deren wirtschaftliche Nachteile über einen Sozialplan ausgeglichen
oder zumindest gemildert werden sollen. Dieser Sozialplan darf nicht mehr als
zweieinhalb Monatsverdienste aller von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer
umfassen und soll nicht mehr als ein Drittel der Masse in Anspruch nehmen. Mit
dem Sozialplan werden die Arbeitnehmer deutlich besser gestellt als sonstige
Insolvenzgläubiger.
Einleitung des Verfahrens
Das Planverfahren nach der
Insolvenzordnung wird erst dann eingeleitet, wenn durch den Schuldner oder einen
Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt und daraufhin das Verfahren eröffnet
wurde. Zur Vorlage des Insolvenzplans sind der Schuldner sowie der
Insolvenzverwalter berechtigt.
Besonderheit: Eigenverwaltung
In der Regel verliert der Schuldner
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis über sein
Vermögen; dies ist jedoch im Verfahren der Eigenverwaltung nicht der Fall, das
ebenfalls mit einem Insolvenzplan kombiniert werden kann. Dabei behält die
bisherige Geschäftsführung die Zügel weiter in der Hand, allerdings unter der
Aufsicht des Insolvenzverwalters als "Sachwalter".
Dies bietet den
Vorteil, dass die Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung zur Sanierung
genutzt werden können, gleichzeitig jedoch ein erfahrener Insolvenzexperte mit
die Geschicke des Unternehmens leitet. Zusätzlich werden die Interessen der
Insolvenzgläubiger noch dadurch abgesichert, dass ein Sachwalter die
Geschäftsführung überwacht und kontrolliert, ob der Insolvenzzweck hierdurch
nicht gefährdet wird.
Vor allem bei in zahlreiche Gesellschaften aufgegliederten Konzernen, bietet
die Eigenverwaltung den Vorteil, dass nur ein Sachwalter bei allen betroffenen
Gesellschaften für die koordinierte Abwicklung der Insolvenz sorgt, gleichzeitig
aber weiter die Synergieeffekte des Konzerns genutzt werden können. Andernfalls
würde die Gefahr bestehen, dass bei der Einsetzung von zahlreichen
Insolvenzverwaltern Reibungsverluste auftreten, die den wirtschaftlichen Wert
des gesamten Unternehmens minimieren.
Wirkungen des Insolvenzplans
Wird der Beschluss, mit
dem der Insolvenzplan bestätigt wurde, rechtskräftig, so treten die im
gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Die Rechte der
Verfahrensbeteiligten werden somit umgestaltet, d.h. für den Schuldner, die
Insolvenzgläubiger und auch für die Sicherungsgläubiger gilt ab diesem Zeitpunkt
eine neue Rechtslage, unabhängig davon, ob die jeweiligen Gläubiger ihre
Forderungen rechtzeitig angemeldet hatten oder nicht.
Hierüber informierte das Bundesjustizministerium mit Pressemitteilung vom 10. Juni 2009.
(BMJ / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.06.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012