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Gesetzliche Regelungslücke bei der gleichwertigen Kinderbetreuung durch beide Eltern nach der Trennung

Artikel vom: 22.05.2009


Von Assessor jur. Harald Büring und Manuela Maurer, STB Web


Nach einer Entscheidung des FG Köln ist bei gleichmäßiger Betreuung des Kindes nach der Trennung der Elternteil benachteiligt, der auf die Auszahlung des Kindergeldes verzichtet hat. Es bekommt auch keinen Entlastungsbetrag zugesprochen.

Am 15. Mai 2009 startete die Bundesregierung unter der Federführung von Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen das Projekt "Vereinbarkeit für Alleinerziehende" mit dem Alleinerziehende zukünftig stärker bei der Arbeitssuche und im Erwerbsleben unterstützt werden sollen.

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In Deutschland gibt es rund 1,6 Millionen Alleinerziehende mit 2,2 Millionen Kindern (jede fünfte Familie). 41 Prozent aller Alleinerziehenden (oder 650.000) erhalten Hartz IV. 800.000 Kinder von Alleinerziehenden sind armutsgefährdet. Einer der Hauptgründe dafür ist die fehlende oder nur eingeschränkt mögliche Erwerbstätigkeit der Eltern. "Weil sie den Alltag mit Kindern alleine meistern müssen, haben sie aber häufig Schwierigkeiten, eine passende Arbeit zu finden. Oft scheitert der Wiedereinstieg allein daran, dass es keine Kinderbetreuung gibt." so Ministerin von der Leyen.

Bild: istockphoto.com
In einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 14.08.2008 (Az. 15 K 1468/07) haben wir nun einen immer noch seltenen, aber vorbildlichen Fall: Ein geschiedenes Paar, bei dem sich Mutter und Vater auch nach der Trennung zu gleichen Teilen um die gemeinsame Tochter kümmern. Doch bei gleichmäßiger Betreuung des Kindes ist der Elternteil benachteiligt, welcher auf die Auszahlung des Kindergeldes verzichtet hat. Er bekommt obendrein auch keinen Entlastungsbetrag zugesprochen. Zu Recht, findet das FG Köln.

Der Kläger ist ausgebildeter Soziologe, erzielt jedoch mit einem Computerhandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.593 Euro. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts empfängt er außerdem Hartz IV-Leistungen. Mit seiner geschiedenen Ehefrau hat er eine neun Jahre alte gemeinsame Tochter, die bei beiden Elternteilen gemeldet ist. Dem Wunsch der Tochter folgend, auch nach der Scheidung beide Elternteile sehen zu können, haben die Eltern eine paritätische Betreuungsregelung getroffen.

Der Kläger übernimmt – wie im übrigen auch die Mutter - in den Zeiten, in denen die Tochter bei ihm lebt, die gesamte Betreuung von der Essenszubereitung mittags und abends, über die Hausaufgabenbetreuung und Begleitung zum Ballettunterricht bis zum gemeinsamen Spielen. Seine gewerbliche Tätigkeit schränkt er in diesen Zeiten entsprechend ein. Zum Haushalt des Klägers gehört keine weitere volljährige Person. Das Kindergeld für die Tochter des Klägers wird einvernehmlich seiner geschiedenen Ehefrau in voller Höhe ausgezahlt, da das Konto des Klägers von Pfändungen bedroht war. Seine geschiedene Ehefrau erzielte im Streitjahr kein steuerpflichtiges Einkommen. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zustehe, soweit das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfülle. Dies sei im Fall des Klägers die Mutter des Kindes, an die das Kindergeld geleistet werde.


Gesetzgeber hat das scheinbar so gewollt

Das FG Köln bestätigte diese Rechtsauffassung und legt in seiner Urteilsbegründung dar, dass der Gesetzgeber das 2004 scheinbar so gewollt hat, als er u.a. Änderungen im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer zur "Ausweitung des Kreises der Berechtigten für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" (sic) beschloss:

"Ist das Kind mit Haupt- und Nebenwohnsitz bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, beispielsweise sowohl in der Wohnung der Mutter als auch in der Wohnung des von dieser getrennt lebenden Vaters, soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG – neu – nur einmal gewährt werden. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht demjenigen Alleinerziehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht." (vgl. BT-Drs. 15/3339, 11 "Zu Absatz 1").

Für den Fall der tatsächlich gleichwertigen Aufnahme in mehreren Haushalten – die ja über das reine Melden hinaus geht – bietet das Gesetz keine ausdrückliche Lösung. Dieser Fall war ganz offensichtlich gar nicht denkbar, worin das FG Köln immerhin eine "nicht gewollte und damit planwidrige Regelungslücke" erkennt.

Im Jahr 2009 ist der Lebensentwurf einer kontinuierlich wachsenden Zahl von Paaren jedenfalls ein anderer. Väter wollen auch nach der Trennung nicht auf die gleichberechtigte Teilhabe an ihren Kindern verzichten. Und Mütter tun aus handfesten existenziellen Gründen gut daran, die Väter ihrer Kinder auch nach der Scheidung in die Pflicht zu nehmen – und zwar nicht nur finanziell. Denn nur so können alleinerziehende Mütter Erwerbs- und Familienleben tatsächlich vereinbaren. Krippenplätze entlasten nämlich nur bedingt, und sind allenfalls eine – allerdings sehr wichtige – Unterstützung.

Die sture, einseitige Zusprechung des Entlastungsbetrages fördert stattdessen die noch immer mehrheitliche Tendenz, dass nach einer endgültigen Trennung die eigentlich weiterhin gemeinsame Verantwortung und Verpflichtung der Eltern für ihr gemeinsames Kind ebenso einseitig abgewälzt werden – in der Regel auf die Frau. Und um die kümmert sich dann Ministerin von der Leyen mit ihrem neuen Projekt ...

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die eingangs zitierten Bemühungen der Bundesregierung zwar sicherlich lobenswert sind, das Konzept jedoch unvollständig bleibt, wenn auch hier die Väter nicht mit ins Boot geholt werden. Abgesehen davon mangelt es an vielen Stellen an gesetzlichen und fiskalischen Anreizen, die wohlformulierten Zielsetzungen auch in eine tragfähige gesellschaftliche Entwicklung zu überführen.

(Das Urteil des FG Köln ist übrigens nicht rechtskräftig geworden, weil in dieser Sache derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 79/08 anhängig ist).


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Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.05.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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