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Beratertipp: Weniger Steuervorauszahlungen ab 2009

Artikel vom: 20.05.2009

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Von StBin Manuela Wänger, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart

Das Finanzamt fordert seine Ansprüche nicht erst im Nachhinein. Hierbei sind jetzt einige günstige Neuregelungen zu beachten.


StBin Manuela Wänger
Liegen in den kommenden Wochen die Einkommensteuerbescheide für 2008 im Briefkasten, müssen einige Bürger gleich zweimal schlucken. Denn das Finanzamt fordert nicht nur Geld für das vergangene Jahr nach, sondern setzt auch gleich Vorauszahlungen erstmals oder höher fest. Doch für 2009 gibt es eine Reihe von Minderungsposten.

Das liegt in erster Linie daran, dass die privaten Kapitalerträge aus dem Steuerbescheid herausfallen. Anleger sind in der Neujahrsnacht beim Finanzamt ärmer geworden. Das wirkt sich auch entlastend auf das übrige Einkommen aus. Sparer sollten prüfen, ob die Zinsen und Dividenden tatsächlich im Vorauszahlungsbescheid fehlen. Sonst zahlen sie Abgaben an das Finanzamt und gleichzeitig Abgeltungsteuer über die Bank.


Private Kapitalerträge fallen raus

Zwei weitere Faktoren bringen Entlastung, da der Tarif 2009 gesunken ist und Vorauszahlungen nur noch bei höheren Schwellenwerten festgesetzt werden. Den neuen Einkommensteuertarif berücksichtigt der Fiskus automatisch, die günstigeren Rechenschritte sind in den Rechenprogrammen eingearbeitet.

Hintergrund für die Regelungen bei den Vorauszahlungen ist, dass das Finanzamt den ihm voraussichtlich zustehenden Jahressteuerbetrag bei Bürgern und Unternehmen nicht erst im Nachhinein per Bescheid anfordert, sondern bereits vorab im laufenden Jahr. Das gelingt bei Anlegern durch die Abgeltungsteuer und bei Arbeitnehmern durch die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer. Bei den übrigen Steuerzahlern holt sich der Fiskus seine Ansprüche in Form von Vorauszahlungen, etwa bei Vermietern, Landwirten, Unternehmern, Freiberuflern oder Rentnern. Auch Angestellte werden auf diesem Weg vorab zur Kasse gebeten, wenn sie hohe Nebeneinkünfte aufweisen.


Antrag auf Herabsetzung prüfen

Diese Vorauszahlungen werden dann wie die Lohnsteuer oder noch für 2008 der Zinsabschlag auf die fällige Abschlusszahlung angerechnet. Hierzu ergeht ein gesonderter Vorauszahlungsbescheid, der in der Regel als Anlage zum regulären Einkommensteuerbescheid der fiskalischen Post beiliegt. Der Vorauszahlungsbescheid steht kraft Gesetz stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass für eine Änderung die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nicht beachtet werden muss. Steuerzahler können somit mit der entsprechenden Begründung jederzeit ohne Einspruch einen Antrag auf Herabsetzung stellen.

Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich an der Einkommensteuer, die nach Anrechnung der Lohnsteuer verbleibt. Die Abschlusszahlung wird dann auf vier Raten verteilt und als Vorauszahlungen im März, Juni, September und Dezember fällig. Eine Festsetzung erfolgt aber nur dann, wenn der Jahresbetrag mindestens 400 Euro beträgt. Diese Schwelle hat sich ab 2009 verdoppelt. Damit zahlen also weniger Bürger vorab etwas an den Fiskus, weil gleichzeitig auch noch die Faktoren Tarifsenkung und fehlende Kapitaleinnahmen entlasten wirken.


"Fünfte" Vorauszahlung vermeiden

Die Finanzbeamten dürfen die Vorauszahlungen auch noch im Nachhinein erheben. Dies läuft im Fachjargon unter dem Begriff fünfte Vorauszahlung. 15 Monate hat die Behörde hierfür noch nachträglich Zeit, kann also die Vorauszahlungen für 2008 sogar noch bis März 2010 anpassen, soweit die nachträgliche Erhöhung mindestens 5.000 Euro beträgt. Das geschieht beispielsweise, wenn Bürger oder Firmen die Erklärung des Vorjahres verspätet eingereicht haben und nunmehr auf dieser Basis von höheren Steuerbeträgen ausgegangen wird.

Für das laufende Jahr wird das Einkommen oftmals unter dem des Vorjahres liegen. Denn bei vielen Unternehmern und Freiberuflern wird der Gewinn 2009 aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise deutlich geringer ausfallen. Hier ist ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen nach unten ratsam. Das verschafft den Selbstständigen und Unternehmen Liquiditätsvorteile und sie müssen nicht bis zum späteren Einkommensteuerbescheid 2009 mit der Erstattung warten. Darüber hinaus sollten die quartalsmäßigen Überweisungen pünktlich erfolgen. Denn Bummeln kostet unnötig Geld, pro angefangenen Monat ein Prozent Säumniszuschlag. Allerdings gewährt der Fiskus eine Schonfrist, wenn die Beträge spätestens drei Tage nach Fälligkeit auf dem Konto der Finanzkasse gutgeschrieben werden.


Hinweise zur Autorin

logo_ebner_stolzManuela Wänger ist Steuerberaterin bei der Beratungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart. Das Unternehmen zählt mit mehr als 700 Mitarbeiter an 13 Standorten und erzielen einen Honorarumsatz von ca. 90 Mio. Euro zu den zehn großen, etablierten Unternehmen der Branche in Deutschland.

www.ebnerstolz.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.05.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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