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Selbständige: Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann besondere Härte bedeuten

Artikel vom: 08.05.2009

(BSG / STB Web)
Bei langjährig Selbständigen, die Arbeitslosengeld II beantragen müssen, kann eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden, wenn eine "Kumulation von Umständen" vorliegt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
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iStockphoto.com / jacomstephens
Die 1950 geborene schwerbehinderte Klägerin, die überwiegend selbständig tätig war, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet zu haben, beantragte im Dezember 2005 bei dem beklagten Grundsicherungsträger Alg II. Sie verfügte seinerzeit über sieben Kapitallebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von ca. 80.000 Euro, weswegen die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnte. Die dagegen erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 7. Mai 2009 das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

In der Sache hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei langjährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann, wenn eine Kumulation von Umständen vorliegt. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, konnte der Senat zwar wegen fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend entscheiden. Das Landessozialgericht habe aber zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensversicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie vom Sozialrecht gefordert wird.


Überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht­versichert

Das Landessozialgericht sei insofern in Bezug auf Hilfebedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht­versichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Maßgebend ist insoweit lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren.

Um feststellen zu können, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der Klägerin für diese eine besondere Härte bedeuten würde, wird das Landessozialgericht zu ermitteln haben, inwieweit bei der Klägerin eine Versorgungs­lücke be­steht. Dies liegt nach Auffassung der Richter bereits deshalb nahe, weil die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit einer monatlichen Rente aus der gesetz­lichen Rentenversicherung in Höhe von 257,10 Euro rechnen kann.

Hierbei werde auch zu ermitteln sein, über welches Restleistungsvermögen die Klägerin verfügt. Diese könne Indiz dafür sein kann, inwiefern jemand überhaut noch in der Lage sein wird, eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen.

Gegebenenfalls werde auch zu berücksichtigen sein, aus welchem Grund und für welche Dauer Berufsunfähig­keitsrenten gewährt werden, sowie über welche Berufsausbildungen und Fertigkeiten jemand verfügt.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 35/08 R).

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.05.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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