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Artikel vom: 04.05.2009
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Eine formell ordnungsmäßige Buchführung lässt sich nicht ohne weiteres verwerfen
Der erkennende Senat hat der Klage des Gastwirts in vollem Umfang stattgegeben. Er wies darauf hin, dass nach dem Gesetz eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern müsse, bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen dürfe. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt er im Urteilsfall für unwesentlich. Durch den Zeitreihenvergleich sah es der Senat nicht als erwiesen an, dass die Buchführung unrichtig sei.
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in München die Entscheidung des FG Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt.
Neue Prüfungsmethoden: Zeitreihenvergleich und Chi-Quadrat-Test
Beim Zeitreihenvergleich werden die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz sichtbar. Mit dem Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 in einem großen Zahlenwerk – hier in den Aufzeichnungen aller Kasseneinnahmen in drei Jahren – geprüft und festgestellt, ob das Ergebnis mathematisch-statistisch signifikant ist oder nicht. Dazu kann es bei manipulierten Aufzeichnungen kommen, wenn unbewusst eine "Lieblingszahl" häufiger eingegeben wird als andere. Dieses Verfahren hatte im entschiedenen Fall keine Auffälligkeiten gezeigt.
(FG Köln, Urteil vom 27.01.2009, Az. 6 K 3954/07).
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.05.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012