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Zur Kürzung des Vorwegabzugs bei GmbH-Geschäftsführern mit zugesagter Altersversorgung

Artikel vom: 20.04.2009

(STB Web) In einem aktuell vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall ging es um die Frage, in welcher Höhe das Finanzamt bei der Ermittlung der Sonderausgaben die Vorsorgeaufwendungen bei einem GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer vorweg kürzen darf.
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Vorsorgeaufwendungen können bei der Ermittlung der Einkommensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ihre Abzugsfähigkeit ist jedoch auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. Der sog. Vorwegabzug ist ein Abzugsbetrag im Rahmen der Berechnung dieses Höchstbetrags. Der Vorwegabzug wird dann wiederum gekürzt, wenn für den Steuerpflichtigen Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden. Hintergrund ist die Überlegung, dass nur diejenigen in den Genuss des ungekürzten Vorwegabzuges kommen sollen, die die Kosten ihrer Zukunftssicherung selbst aufbringen müssen.

Diese Regelung war schon häufig Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen, bspw. im Fall von Ein-Mann-GmbHs. Hier sah der BFH in einem früher entschiedenen Fall die Tatbestandsvoraussetzung für eine Kürzung des Vorwegabzuges nicht erfüllt. Er führte an, dass ein Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, da er nicht Arbeitnehmer i.S.d. sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sei, nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Er habe zudem die von der GmbH zugesagte Altersrente ausschliesslich durch eigene Beiträge, nämlich durch einen entsprechenden Verzicht auf Gewinnausschüttung bzw. auf Auskehrung des Liquidationsgewinnes erworben.

Bei mehreren Gesellschaftern liegt der Rechtsprechung die Betrachtung zugrunde, dass bei Pensionszusagen an alle Gesellschafter diese jeweils durch anteiligen Verzicht auf entsprechende Gewinnausschüttungen ihre Pensionszusage selbst finanzieren. Dies gilt jedoch nur, wenn die Pensionszusagen dem Beteiligungsverhältnis entsprechen.

Eine solche Problematik lag der aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen FG zugrunde.


Pensionszusagen müssen dem Beteiligungsverhältnis entsprechen

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist zu 76 Prozent als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer er zugleich ist. Weitere Gesellschafterin der GmbH ist mit einer Beteiligung von 24 Prozent die Schwester des Klägers. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers betrug im Streitjahr rund 260.000 DM. Die Ehefrau und die Schwester sind bei der GmbH angestellt. Die Ehefrau erzielte im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn von knapp 18.000 DM. Die GmbH hat dem Kläger zwei Pensionszusagen erteilt, deren Ablaufleistung zusammen 1.061.584 DM beträgt. Die Schwester verzichtete in drei aufeinander folgenden Jahren auf jeweils einen Teil der ihr vertraglich zugesagten Tantiemen in Höhe von zusammen 75.000 DM zugunsten von Versorgungszusagen. Die Ablaufleistung aller drei Pensionszusagen betragen nach der ursprünglichen Berechnung der Kläger 326.720 DM. Dieser Berechnung liegt hinsichtlich der dritten Pensionszusage eine Verzinsung mit 8 % zugrunde. Bei einer Verzinsung mit 6 % reduziert sich die Ablaufleistung auf insgesamt 303.762 DM.

Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Mitgesellschafterin, anders als der Kläger, ihre Pensionszusage durch einen ausdrücklichen Gehaltsverzicht vollständig selbst erwirtschaftete. Dementsprechend sei die Zusage zugunsten der Schwester für die GmbH aufwandsneutral. Dies führe dazu, dass die Aufwendungen der GmbH für die Pensionszusage des Klägers nicht nur dessen Gewinnanteil sondern auch den Gewinnanteil der Schwester schmälern. Damit finanziere letztlich die Schwester über einen entsprechenden Gewinnverzicht die Pensionszusage ihres Bruders mit.

Darüber hinaus war die Klage auch deshalb unbegründet, weil die dem Kläger erteilte Pensionszusage im Verhältnis nicht seiner Beteiligungsquote entspricht. Bei der Berechnung der Ablaufleistung ist dabei laut dem erkennenden Senat richtigerweise hinsichtlich der dritten Zusage gegenüber der Schwester von einem Zinssatz von 6 % auszugehen. Anhaltspunkte für die Annahme eines höheren Zinssatzes (hier 8 %) lägen nicht vor. Dementsprechend betrage die Aufwandsquote zugunsten des Klägers 77,75 % gegenüber seiner Beteiligungsquote von 76 %. Dies führe korrekterweise dazu, dass seine Einnahmen in die Berechnung der Kürzung des Vorwegabzuges einzubeziehen seien.

(Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.04.2009, Az. 6 K 11260/07).

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.04.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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