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Zankapfel GEZ-Gebühr: Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung und wie Steuerberater optimal vorgehen können

Artikel vom: 17.04.2009

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Von Assessor jur. Harald Büring *


Foto: Ass. jur. Harald Büring
Es ist rechtlich sehr umstritten, inwieweit für die geschäftliche Nutzung eines internetfähigen PC´s Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen. Zweifelhaft ist das besonders dann, soweit die Betroffenen ihren Computer im heimischen Büro oder sogar im Wohnzimmer neben dem Radio/Fernseher stehen haben.

Die Einführung der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC´ s zum 01.01.2007 als "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag der Länder ist gerade für viele Selbstständige ein Ärgernis. Denn anders als die meisten Privatleute, die aufgrund der Anmeldung eines Radios oder Fernsehens als einem "herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät" von der Entrichtung einer zusätzlichen Rundfunkgebühr für ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" befreit sind, sollen sie zahlen.



Ärgernis für Selbstständige, breiter Widerstand

Anders ist das nur dann, wenn sich in den beruflich genutzten Räumlichkeiten ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät befindet, das bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zur beruflichen Nutzung angemeldet ist. In diesem Fall braucht keine zusätzliche Rundfunkgebühr für einen internetfähigen PC entrichtet zu werden.

Die GEZ - und die dahinter stehende Rundfunkanstalt des jeweiligen Bundeslandes - verlangt sogar Rundfunkgebühren für den beruflich genutzten PC, wenn sich dieser in der Wohnung des Selbstständigen befindet und er dort "nur" ein zur privaten Nutzung angemeldetes Radio oder Fernsehgerät stehen hat.

Bereits vor der Einführung der Rundfunkgebühr für "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" gab es sowohl von Wirtschaftsverbänden, als auch von Firmen und Selbstständigen Widerstand gegen die PC-Rundfunkgebühr. Einige Betroffene legten gegen die maßgebliche gesetzliche Grundlage im Rundfunkgebührenstaatsvertrag Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsbeschwerde hat diese jedoch nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 829/06). Es verwies in seinem Beschluss vom 30.01.2008 darauf, dass die zugrundeliegenden Rechtsfragen erst einmal von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geklärt werden müssen. Eine Verfassungsbeschwerde darf normalerweise erst dann eingelegt werden, wenn der Betroffene den Rechtsweg innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis in die letzte Instanz vor das Bundesverwaltungsgericht ausgeschöpft hat. Er kann die Zahlung der Gebühren solange verweigern, bis gegen ihn ein Gebührenbescheid ergeht. Gegen diesen kann er Widerspruch einlegen und im Falle der Zurückweisung eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

Die einzelnen Verwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht haben bisher sehr unterschiedlich entschieden.


Übersicht über die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und anhängige Verfahren

  • Das Verwaltungsgericht Ansbach befand am 10.07.2008, dass ein Rechtsanwalt ohne Radio/Fernseher in seiner Kanzlei für seinen dort befindlichen PC Rundfunkgebühren zu zahlen hat (Az. AN 5 K 08.00348). Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und derzeit beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die mündliche Verhandlung findet voraussichtlich im Mai 2009 statt.


  • Anders entschied jedoch das Verwaltungsgericht Koblenz am 15.07.2008 (Az. 1 K 496/08.KO). Es stellte fest, dass ein Rechtsanwalt in dieser Situation keine Rundfunkgebühren auferlegt bekommen darf. Nach Ansicht der Richter fehlte es daran, dass das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) bereitgehalten wurde. Bei einem PC dürfe man- anders als bei einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät- aufgrund des Besitzes nicht einfach unterstellen, dass es zum Empfang von sogenannten Livestream-Programmen (Webradio) genutzt werde. Denn es sei vielfach eine andere Nutzung üblich. Durch eine solche generelle Gebührenpflicht werde gegen die in Art. 5 GG garantierte Informationsfreiheit verstoßen. Denn in diesem Fall könne man nicht mehr ungehindert auf frei verfügbare Informationsquellen im Internet zugreifen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und wurde in 2. Instanz durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgehoben (wird noch später erörtert).


  • Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte es demgegenüber mit einem Fall zu tun, wo der Inhaber einer Beratungsfirma in seiner Wohnung ein Büro mit einem internetfähigen PC hatte. Es stellte in seinem Urteil vom 15.07.2008 fest, dass der Betroffene keine PC-Rundfunkgebühren zu zahlen braucht, weil er bereits Rundfunkgebühren für in sein Radio/Fernsehgerät bezahlt (Az. 4 A 149/07). Hier sei er trotz der Anmeldung dieser Geräte zur privaten Nutzung nach der Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV von der Zahlung einer zusätzlichen Rundfunkgebühr für den PC befreit. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Nutzer eines heimischen Bürocomputers nur dann von der Entrichtung von PC-Rundfunkgebühren befreien möchte, wenn er sein Radio/Fernseher ebenfalls für gewerbliche Zwecke nutze. Das Gericht nahm nicht zu der Frage Stellung, ob eine PC-Rundfunkgebührenpflicht generell zulässig ist, weil das hier nicht klärungsbedürftig war. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Es ist derzeit anhängig vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg unter dem Aktenzeichen 4 L A 262/08.


  • Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied am 24.07.2008 wiederum, dass eine Rechtsanwältin für einen PC in ihrer Kanzlei Rundfunkgebühren bezahlen muss (Az. 10 K 1261/08). Für ein Bereit-Halten des PC im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV reiche es, dass das öffentlich-rechtliche Hörfunkangebot beinahe vollständig über das Internet empfangen werden könne. Ob die Anwältin dieses Angebot tatsächlich nutze, sei irrelevant. Weil es noch kein zufriedenstellendes Fernsehangebot übers Web gebe, werde für den PC auch bislang nur eine Rundfunkgebühr in Höhe der Hörfunkgebühr erhoben. Das Verfahren ist derzeit beim hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängig, das zunächst über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheiden wird.


  • Das Verwaltungsgericht Münster gab in seinem Urteil vom 26.09.2008 einem Studenten Recht, der für seinen internetfähigen PC keine Rundfunkgebühren bezahlen wollte (Az. 7 K 1473/07). Nach Ansicht der Richter sei maßgeblich, dass internetfähige PCs normalerweise noch nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt würden und es daher im Regelfall an einem Bereithalten im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV fehle. Dies ergebe sich aus den Ergebnissen der ARD/ZDF-Online-Studie von 2007. Hiernach nutzten nur 3,4 % aller Personen, die online sind, täglich das Netzradio. Das Verfahren ist derzeit anhängig beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen in Münster. Dort wird in dieser Sache voraussichtlich am 26.05.2009 eine mündliche Verhandlung stattfinden.


  • Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung in seinem Urteil vom 21.10.2008 der Klage eines gemeinnützigen Vereins statt, der für drei internetfähige Computer in seinen radio-/fernsehfreien Büros Rundfunkgebühren bezahlen sollte (Az. 4 A 109/07). Das Verfahren ist derzeit anhängig beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 4 LA 350/08.


  • Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied mit Urteil vom 19.11.2008, dass ein Kleingewerbetreibender für den beruflich genutzten PC in seiner Privatwohnung keine Rundfunkgebühren zu zahlen braucht (Az. 5 K 243/08.WI (V)). Dies ergebe sich daraus, dass es für die Erhebung einer solchen Gebühr bei einem PC als einem neuartigen Rundfunkempfangsgerät bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage fehle. Der Begriff des neuartigen Rundfunkempfangsgerätes werde in den Normen, die eine Gebührenpflicht begründeten, nicht erwähnt. Er werde nur u.a. in der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV aufgeführt. Darüber hinaus fehle es an dem Bereithalten zum Empfang. Schließlich sei der Betroffene nach § 5 Abs. 3 RGebStV von der Entrichtung von Rundfunkgebühren befreit, weil er auf seinem Grundstück ein privat angemeldete Radio und Fernsehen bereit halte. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Es ist derzeit anhängig beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel.


  • Mit Urteil vom 21.11.2008 befand das Verwaltungsgericht München, dass vorliegend ein Umweltverband nicht für einen internetfähigen Bürocomputer zu Rundfunkgebühren herangezogen werden darf (Az. M 6a K 08.191). Es machte sich dabei die Begründung des Verwaltungsgerichtes Koblenz und des Verwaltungsgerichtes Münster zu eigen. Dieses Verfahren ist derzeit bei dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 7 BV 09.522 anhängig.


  • Mit Urteil vom 10.12.2008 stellte das Verwaltungsgericht München fest, dass die GEZ für den Büro- PC eines Rechtsanwaltes in dessen Eigenheim keine Rundfunkgebühren kassieren darf (Az. M 6a K 08.1072). Dabei verneinte es ebenso wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Bestehen einer generellen Rundfunkgebührenpflicht für PC' s. Zudem ging es im vorliegenden Fall auch von einer Gebührenbefreiung aus, weil der Rechtsanwalt in seinem Haus über ein privat angemeldetes Radio/Fernsehen verfügte. Dieses Verfahren ist derzeit bei dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen 7 BV 09.519.


  • Das Verwaltungsgericht München bekräftigte seine Rechtsauffassung schließlich in seinem Urteil vom 17.12.2008, in dem es um eine GmbH ging (Az. M 6b K 08.1214). Diese hatte ihre Firmenräume mit den dazu gehörigen PC' s in einem Teil der Doppelhaushälfte, in der auch der Geschäftsführer der Firma wohnte. Hier ist nach Ansicht der Richter bereits fragwürdig, ob die internetfähigen PC´ s der GmbH als Rundfunkempfangsgeräte behandelt werden können. Jedenfalls würden sie nicht zum Empfang bereitgehalten. Wenn man die gegenteilige Auffassung vertritt, müsste die GmbH trotzdem nicht zahlen. Dann wäre sie nach § 5 Abs. 3 RGebStV von der Entrichtung einer Rundfunkgebührenpflicht befreit, weil der Geschäftsführer in seiner auf dem Grundstück befindlichen Wohnung zum Empfang bereitgehaltene private Rundfunkempfangsgeräte (Radio/Fernsehen) bei der GEZ angemeldet habe. Dieses Verfahren ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig.


  • Das Verwaltungsgericht Berlin hatte es mit dem Nutzer von Büroräumen zu tun, der für die dort aufgestellten PC' s mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr bezahlen wollte. Er berief sich darauf, dass sich in dem gleichen Gebäude noch eine andere Firma befinde, in deren Räumlichkeiten sich herkömmliche Rundfunkgeräte befänden. Er sei daher von der Entrichtung von Rundfunkgebühren befreit. Die Richter gaben der Klage gegen den Gebührenbescheid mit Urteil vom 17.12.2008 statt (Az. 27 A 245.08). Zum einen würden internetfähige PC nicht typischerweise zu dem Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt. Selbst wenn man - wie etwa das Verwaltungsgericht Hamburg- von der generellen Zulässigkeit einer PC-Rundfunkgebühr ausgeht, so würde der Nutzer aufgrund der herkömmlichen Geräte in den anderen Büros von der Entrichtung dieser Gebühr nach § 5 Abs. 3 RGebStV befreit sein. Diese Vorschrift greife bereits, wenn sich auf dem gleichen Grundstück ein gewöhnliches Rundfunkgerät (Fernseher/Radio) befinden würde. Das gelte auch dann, wenn diese einem anderen Rundfunkpflichtigen gehören würden. Dieses Verfahren ist derzeit beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig.


  • Genau entgegengesetzt wird das vom Verwaltungsgericht Würzburg beurteilt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft einen PC in seinem privaten Wohnhaus stehen, den er für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nutzte und ihn daher auf die sie anmeldet hatte. Es entschied mit Urteil vom 27.01.2009, dass die BGB-Gesellschaft PC-Rundfunkgebühr entrichten müsse (Az. W 1 K 08.1886). Erst einmal werde ein PC ungeachtet seiner tatsächlichen Nutzung gewöhnlich für Rundfunkdarbietungen bereit gehalten. Die Rundfunkgebührenbefreiung greife nicht, weil die herkömmlichen Rundfunkgeräte nicht der BGB-Gesellschaft, sondern dem Gesellschafter persönlich gehörten. Die Gebührenbefreiung könne jedoch nur erfolgen, wenn es sich bei dem Besitzer des PC und der Rundfunkgeräte um die selbe Person handeln würde. Dieses Verfahren ist derzeit bei dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig, welches bereits die Berufung als solche zugelassen hat.


Erstes OVG-Urteil aus Rheinland-Pfalz

Foto: iStockphoto.com / coreay
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob schließlich als Berufungsgericht die bereits vorgestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz mit Urteil vom 12.03.2009 auf (Az. 7 A 10959/08). Es stellte fest, dass ein Rechtsanwalt jedenfalls dann für den beruflich genutzten PC in seiner Kanzlei PC-Rundfunkgebühren entrichten muss, soweit er dort keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält.

Es begründete seine Entscheidung damit, das der Begriff des Bereithaltens in § 1 Abs. 2 RGebStV an eine mögliche und nicht die tatsächliche Nutzung anknüpfe. Dies gelte auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige PC´ s. Hier spreche eine Vermutung für den Rundfunkempfang übers Internet, soweit kein herkömmliches Rundfunkgerät vorhanden sei. Dies gelte nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch für den geschäftlichen Bereich.

Die Erhebung einer PC-Rundfunkgebühr stehe auch mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG im Einklang. Zum einen werde durch die PC-Rundfunkgebühr der Zugang zu kostenlosen Informationsquellen kaum erschwert. Zum anderen sei sonst zu befürchten, dass es eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PC´s zum Empfang von Rundfunkdarbietungen gebe - anstatt herkömmlicher Rundfunkgeräte. Dieses Urteil ich allerdings ebenfalls nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Sache ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.



Widerspruch einlegen, zahlen nur unter Vorbehalt

Aufgrund dieser derzeit ungeklärten rechtlichen Situation sollten Selbstständige zwar ihre Personalcomputer als neuartige Rundfunkempfangsgeräte anmelden, um ein Bußgeld zu vermeiden. Sie sollten jedoch auf jeden Fall zumindest darauf verweisen, dass die Zahlungen unter Vorbehalt geleistet werden. Soweit ein Gebührenbescheid ergeht, sollte gegen diesen Widerspruch eingelegt werden und dabei auf die zahlreichen Urteile zugunsten der Betroffenen verwiesen werden.

Wer keinen Gebührenbescheid erhalten hat, aber den Rechtsweg beschreiten möchte, sollte die Zahlungen verweigern und schriftlich unter Hinweis auf die ergangenen Entscheidungen einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid fordern (am besten per Einschreiben mit Rückschein). Dabei muss er unter Umständen ganz schön hartnäckig sein, weil die GEZ ihm höchstwahrscheinlich mehrmals Zahlungsaufforderungen und Anschreiben zukommen lässt - und dabei nicht nicht unbedingt auf sein Anliegen eingeht. Gegen einen ablehnenden Gebührenbescheid sollte er dann Widerspruch einlegen und sofort - trotz des laufenden Verfahrens - zahlen, damit keine Vollstreckungshandlungen eingeleitet werden. Vor allem in den Fällen, wo Selbstständige ihren häuslichen PC beruflich nutzen und selbst über herkömmliche Rundfunkgeräte verfügen, sind die Erfolgsaussichten eher gut.

Abzuwarten bleibt, wie vor allem das Bundesverwaltungsgericht - und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht - entscheiden wird. Eine verbindliche Einschätzung der Erfolgsaussichten kann nur im konkreten Einzelfall durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Weiterführende Infos finden Sie u.a. auch im Internetauftritt der IHK Wiesbaden unter dem Button Recht, Unterpunkt "GEZ-Protest" sowie bei akademie.de.





Hinweise zum Autor

harald_buering_02Assessor jur. Harald Büring ist ausgebildeter Volljurist und seit 2000 als freiberuflicher Autor für juristische Fachverlage und Online-Dienste tätig. Für die STB Web-Redaktion verfasst er regelmäßig Beiträge aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Berufsrecht.

Kontakt: harald.buering@t-online.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.04.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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