Zankapfel GEZ-Gebühr: Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung und wie Steuerberater optimal vorgehen können
Artikel vom: 17.04.2009
Von Assessor jur. Harald Büring *
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Foto: Ass. jur. Harald Büring |
Es ist rechtlich sehr umstritten, inwieweit für die geschäftliche
Nutzung eines internetfähigen PC´s Rundfunkgebühren entrichtet werden
müssen. Zweifelhaft ist das besonders dann, soweit die Betroffenen
ihren Computer im heimischen Büro oder sogar im Wohnzimmer neben dem
Radio/Fernseher stehen haben.
Die Einführung der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC´ s
zum 01.01.2007 als "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag der Länder ist gerade für viele
Selbstständige ein Ärgernis. Denn anders als die meisten Privatleute,
die aufgrund der Anmeldung eines Radios oder Fernsehens als einem
"herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät" von der Entrichtung einer
zusätzlichen Rundfunkgebühr für ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät"
befreit sind, sollen sie zahlen.
Ärgernis für Selbstständige, breiter Widerstand
Anders ist das nur dann, wenn sich in den beruflich genutzten
Räumlichkeiten ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät befindet, das
bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zur beruflichen Nutzung
angemeldet ist. In diesem Fall braucht keine zusätzliche Rundfunkgebühr
für einen internetfähigen PC entrichtet zu werden.
Die GEZ - und die dahinter stehende Rundfunkanstalt des jeweiligen
Bundeslandes - verlangt sogar Rundfunkgebühren für den beruflich
genutzten PC, wenn sich dieser in der Wohnung des Selbstständigen
befindet und er dort "nur" ein zur privaten Nutzung angemeldetes Radio oder Fernsehgerät stehen hat.
Bereits vor der Einführung der Rundfunkgebühr für "neuartige
Rundfunkempfangsgeräte" gab es sowohl von Wirtschaftsverbänden, als
auch von Firmen und Selbstständigen Widerstand gegen die
PC-Rundfunkgebühr. Einige Betroffene legten gegen die maßgebliche
gesetzliche Grundlage im Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsbeschwerde hat diese
jedoch nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 829/06). Es verwies
in seinem Beschluss vom 30.01.2008 darauf, dass die zugrundeliegenden
Rechtsfragen erst einmal von der Verwaltungsgerichtsbarkeit geklärt
werden müssen. Eine Verfassungsbeschwerde darf normalerweise erst dann
eingelegt werden, wenn der Betroffene den Rechtsweg innerhalb der
Verwaltungsgerichtsbarkeit bis in die letzte Instanz vor das
Bundesverwaltungsgericht ausgeschöpft hat. Er kann die Zahlung der
Gebühren solange verweigern, bis gegen ihn ein Gebührenbescheid ergeht.
Gegen diesen kann er Widerspruch einlegen und im Falle der
Zurückweisung eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
Die einzelnen Verwaltungsgerichte und ein Oberverwaltungsgericht haben bisher sehr unterschiedlich entschieden.
Übersicht über die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und anhängige Verfahren
- Das Verwaltungsgericht Ansbach befand am 10.07.2008, dass ein
Rechtsanwalt ohne Radio/Fernseher in seiner Kanzlei für seinen dort
befindlichen PC Rundfunkgebühren zu zahlen hat (Az. AN 5 K 08.00348).
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und derzeit beim
bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die mündliche Verhandlung
findet voraussichtlich im Mai 2009 statt.
- Anders entschied jedoch das Verwaltungsgericht Koblenz am 15.07.2008
(Az. 1 K 496/08.KO). Es stellte fest, dass ein Rechtsanwalt in dieser
Situation keine Rundfunkgebühren auferlegt bekommen darf. Nach Ansicht
der Richter fehlte es daran, dass das Gerät zum Empfang von
Rundfunkdarbietungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) bereitgehalten wurde. Bei
einem PC dürfe man- anders als bei einem herkömmlichen
Rundfunkempfangsgerät- aufgrund des Besitzes nicht einfach
unterstellen, dass es zum Empfang von sogenannten Livestream-Programmen
(Webradio) genutzt werde. Denn es sei vielfach eine andere Nutzung
üblich. Durch eine solche generelle Gebührenpflicht werde gegen die in
Art. 5 GG garantierte Informationsfreiheit verstoßen. Denn in diesem
Fall könne man nicht mehr ungehindert auf frei verfügbare
Informationsquellen im Internet zugreifen. Dieses Urteil ist nicht
rechtskräftig und wurde in 2. Instanz durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz aufgehoben (wird noch später erörtert).
- Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte es demgegenüber mit einem
Fall zu tun, wo der Inhaber einer Beratungsfirma in seiner Wohnung ein
Büro mit einem internetfähigen PC hatte. Es stellte in seinem Urteil
vom 15.07.2008 fest, dass der Betroffene keine PC-Rundfunkgebühren zu
zahlen braucht, weil er bereits Rundfunkgebühren für in sein
Radio/Fernsehgerät bezahlt (Az. 4 A 149/07). Hier sei er trotz der
Anmeldung dieser Geräte zur privaten Nutzung nach der Regelung
des § 5 Abs. 3 RGebStV von der Zahlung einer zusätzlichen
Rundfunkgebühr für den PC befreit. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass
der Gesetzgeber den Nutzer eines heimischen Bürocomputers nur dann von
der Entrichtung von PC-Rundfunkgebühren befreien möchte, wenn er sein
Radio/Fernseher ebenfalls für gewerbliche Zwecke nutze. Das
Gericht nahm nicht zu der Frage Stellung, ob eine
PC-Rundfunkgebührenpflicht generell zulässig ist, weil das hier nicht
klärungsbedürftig war. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Es ist
derzeit anhängig vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in
Lüneburg unter dem Aktenzeichen 4 L A 262/08.
- Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied am 24.07.2008 wiederum,
dass eine Rechtsanwältin für einen PC in ihrer Kanzlei Rundfunkgebühren
bezahlen muss (Az. 10 K 1261/08). Für ein Bereit-Halten des PC im Sinne
des § 1 Abs. 2 RGebStV reiche es, dass das öffentlich-rechtliche
Hörfunkangebot beinahe vollständig über das Internet empfangen werden
könne. Ob die Anwältin dieses Angebot tatsächlich nutze, sei
irrelevant. Weil es noch kein zufriedenstellendes Fernsehangebot übers
Web gebe, werde für den PC auch bislang nur eine Rundfunkgebühr in Höhe
der Hörfunkgebühr erhoben. Das Verfahren ist derzeit beim hamburgischen
Oberverwaltungsgericht anhängig, das zunächst über den Antrag auf
Zulassung der Berufung entscheiden wird.
- Das Verwaltungsgericht Münster gab in seinem Urteil vom 26.09.2008
einem Studenten Recht, der für seinen internetfähigen PC keine
Rundfunkgebühren bezahlen wollte (Az. 7 K 1473/07). Nach Ansicht der
Richter sei maßgeblich, dass internetfähige PCs normalerweise noch
nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt würden und es daher im
Regelfall an einem Bereithalten im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV fehle.
Dies ergebe sich aus den Ergebnissen der ARD/ZDF-Online-Studie von
2007. Hiernach nutzten nur 3,4 % aller Personen, die online sind,
täglich das Netzradio. Das Verfahren ist derzeit anhängig beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen in Münster.
Dort wird in dieser Sache voraussichtlich am 26.05.2009 eine mündliche
Verhandlung stattfinden.
- Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab unter Verweis auf die
vorgenannte Entscheidung in seinem Urteil vom 21.10.2008 der Klage
eines gemeinnützigen Vereins statt, der für drei internetfähige
Computer in seinen radio-/fernsehfreien Büros Rundfunkgebühren bezahlen
sollte (Az. 4 A 109/07). Das Verfahren ist derzeit anhängig beim
niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg unter dem
Aktenzeichen 4 LA 350/08.
- Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied mit Urteil vom
19.11.2008, dass ein Kleingewerbetreibender für den beruflich genutzten
PC in seiner Privatwohnung keine Rundfunkgebühren zu zahlen braucht
(Az. 5 K 243/08.WI (V)). Dies ergebe sich daraus, dass es für die
Erhebung einer solchen Gebühr bei einem PC als einem neuartigen
Rundfunkempfangsgerät bereits an einer tragfähigen Rechtsgrundlage
fehle. Der Begriff des neuartigen Rundfunkempfangsgerätes werde in den
Normen, die eine Gebührenpflicht begründeten, nicht erwähnt. Er werde
nur u.a. in der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 RGebStV aufgeführt.
Darüber hinaus fehle es an dem Bereithalten zum Empfang. Schließlich
sei der Betroffene nach § 5 Abs. 3 RGebStV von der Entrichtung von
Rundfunkgebühren befreit, weil er auf seinem Grundstück ein privat
angemeldete Radio und Fernsehen bereit halte. Das Verfahren ist nicht
rechtskräftig. Es ist derzeit anhängig beim hessischen
Verwaltungsgerichtshof in Kassel.
- Mit Urteil vom 21.11.2008 befand das Verwaltungsgericht München,
dass vorliegend ein Umweltverband nicht für einen internetfähigen
Bürocomputer zu Rundfunkgebühren herangezogen werden darf (Az. M 6a K
08.191). Es machte sich dabei die Begründung des Verwaltungsgerichtes
Koblenz und des Verwaltungsgerichtes Münster zu eigen. Dieses Verfahren
ist derzeit bei dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem
Aktenzeichen 7 BV 09.522 anhängig.
- Mit Urteil vom 10.12.2008 stellte das Verwaltungsgericht München
fest, dass die GEZ für den Büro- PC eines Rechtsanwaltes in dessen
Eigenheim keine Rundfunkgebühren kassieren darf (Az. M 6a K 08.1072).
Dabei verneinte es ebenso wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden das
Bestehen einer generellen Rundfunkgebührenpflicht für PC' s. Zudem ging
es im vorliegenden Fall auch von einer Gebührenbefreiung aus, weil der
Rechtsanwalt in seinem Haus über ein privat angemeldetes
Radio/Fernsehen verfügte. Dieses Verfahren ist derzeit bei dem
bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen 7 BV
09.519.
- Das Verwaltungsgericht München bekräftigte seine Rechtsauffassung
schließlich in seinem Urteil vom 17.12.2008, in dem es um eine GmbH
ging (Az. M 6b K 08.1214). Diese hatte ihre Firmenräume mit den dazu
gehörigen PC' s in einem Teil der Doppelhaushälfte, in der auch der
Geschäftsführer der Firma wohnte. Hier ist nach Ansicht der Richter
bereits fragwürdig, ob die internetfähigen PC´ s der GmbH als
Rundfunkempfangsgeräte behandelt werden können. Jedenfalls würden sie
nicht zum Empfang bereitgehalten. Wenn man die gegenteilige Auffassung
vertritt, müsste die GmbH trotzdem nicht zahlen. Dann wäre sie nach § 5
Abs. 3 RGebStV von der Entrichtung einer Rundfunkgebührenpflicht
befreit, weil der Geschäftsführer in seiner auf dem Grundstück
befindlichen Wohnung zum Empfang bereitgehaltene private
Rundfunkempfangsgeräte (Radio/Fernsehen) bei der GEZ angemeldet habe.
Dieses Verfahren ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig.
- Das Verwaltungsgericht Berlin hatte es mit dem Nutzer von Büroräumen
zu tun, der für die dort aufgestellten PC' s mit Internetanschluss
keine Rundfunkgebühr bezahlen wollte. Er berief sich darauf, dass sich
in dem gleichen Gebäude noch eine andere Firma befinde, in deren
Räumlichkeiten sich herkömmliche Rundfunkgeräte befänden. Er sei daher
von der Entrichtung von Rundfunkgebühren befreit. Die Richter gaben der
Klage gegen den Gebührenbescheid mit Urteil vom 17.12.2008 statt (Az.
27 A 245.08). Zum einen würden internetfähige PC nicht typischerweise
zu dem Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt. Selbst wenn man - wie
etwa das Verwaltungsgericht Hamburg- von der generellen Zulässigkeit
einer PC-Rundfunkgebühr ausgeht, so würde der Nutzer aufgrund der
herkömmlichen Geräte in den anderen Büros von der Entrichtung dieser
Gebühr nach § 5 Abs. 3 RGebStV befreit sein. Diese Vorschrift greife
bereits, wenn sich auf dem gleichen Grundstück ein gewöhnliches Rundfunkgerät (Fernseher/Radio) befinden würde. Das gelte auch dann, wenn diese einem anderen Rundfunkpflichtigen gehören würden. Dieses Verfahren ist derzeit beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig.
- Genau entgegengesetzt wird das vom Verwaltungsgericht Würzburg
beurteilt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Gesellschafter
einer BGB-Gesellschaft einen PC in seinem privaten Wohnhaus stehen, den
er für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nutzte und ihn daher auf
die sie anmeldet hatte. Es entschied mit Urteil vom 27.01.2009, dass
die BGB-Gesellschaft PC-Rundfunkgebühr entrichten müsse (Az. W 1 K
08.1886). Erst einmal werde ein PC ungeachtet seiner tatsächlichen
Nutzung gewöhnlich für Rundfunkdarbietungen bereit gehalten. Die
Rundfunkgebührenbefreiung greife nicht, weil die herkömmlichen
Rundfunkgeräte nicht der BGB-Gesellschaft, sondern dem Gesellschafter
persönlich gehörten. Die Gebührenbefreiung könne jedoch nur erfolgen,
wenn es sich bei dem Besitzer des PC und der Rundfunkgeräte um die selbe
Person handeln würde. Dieses Verfahren ist derzeit bei dem bayerischen
Verwaltungsgerichtshof anhängig, welches bereits die Berufung als
solche zugelassen hat.
Erstes OVG-Urteil aus Rheinland-Pfalz
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Foto: iStockphoto.com / coreay |
Das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob schließlich als
Berufungsgericht die bereits vorgestellte Entscheidung des
Verwaltungsgerichtes Koblenz mit Urteil vom 12.03.2009 auf (Az. 7 A
10959/08). Es stellte fest, dass ein Rechtsanwalt jedenfalls dann für
den beruflich genutzten PC in seiner Kanzlei PC-Rundfunkgebühren
entrichten muss, soweit er dort keine herkömmlichen
Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält.
Es begründete seine Entscheidung damit, das der Begriff des Bereithaltens in § 1 Abs. 2 RGebStV an eine mögliche
und nicht die tatsächliche Nutzung anknüpfe. Dies gelte auch für
neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige PC´ s. Hier spreche
eine Vermutung für den Rundfunkempfang übers Internet, soweit kein
herkömmliches Rundfunkgerät vorhanden sei. Dies gelte nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auch für den geschäftlichen Bereich.
Die Erhebung einer PC-Rundfunkgebühr stehe auch mit dem Grundrecht
auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG im Einklang. Zum einen werde
durch die PC-Rundfunkgebühr der Zugang zu kostenlosen
Informationsquellen kaum erschwert. Zum anderen sei sonst zu
befürchten, dass es eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die
Nutzung von PC´s zum Empfang von Rundfunkdarbietungen gebe - anstatt
herkömmlicher Rundfunkgeräte. Dieses Urteil ich allerdings ebenfalls
nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat in dieser Sache
ausdrücklich die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Widerspruch einlegen, zahlen nur unter Vorbehalt
Aufgrund dieser derzeit ungeklärten rechtlichen Situation sollten
Selbstständige zwar ihre Personalcomputer als neuartige
Rundfunkempfangsgeräte anmelden, um ein Bußgeld zu vermeiden. Sie
sollten jedoch auf jeden Fall zumindest darauf verweisen, dass die
Zahlungen unter Vorbehalt geleistet werden. Soweit ein Gebührenbescheid
ergeht, sollte gegen diesen Widerspruch eingelegt werden und dabei auf
die zahlreichen Urteile zugunsten der Betroffenen verwiesen werden.
Wer keinen Gebührenbescheid erhalten hat, aber den Rechtsweg
beschreiten möchte, sollte die Zahlungen verweigern und schriftlich
unter Hinweis auf die ergangenen Entscheidungen einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid
fordern (am besten per Einschreiben mit Rückschein). Dabei muss er
unter Umständen ganz schön hartnäckig sein, weil die GEZ ihm
höchstwahrscheinlich mehrmals Zahlungsaufforderungen und Anschreiben
zukommen lässt - und dabei nicht nicht unbedingt auf sein Anliegen
eingeht. Gegen einen ablehnenden Gebührenbescheid sollte er dann
Widerspruch einlegen und sofort - trotz des laufenden Verfahrens -
zahlen, damit keine Vollstreckungshandlungen eingeleitet werden. Vor
allem in den Fällen, wo Selbstständige ihren häuslichen PC beruflich
nutzen und selbst über herkömmliche Rundfunkgeräte verfügen, sind die
Erfolgsaussichten eher gut.
Abzuwarten bleibt, wie vor allem das Bundesverwaltungsgericht - und
gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht - entscheiden wird. Eine
verbindliche Einschätzung der Erfolgsaussichten kann nur im konkreten
Einzelfall durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Weiterführende Infos finden Sie u.a. auch im Internetauftritt der
IHK Wiesbaden unter dem Button Recht, Unterpunkt "GEZ-Protest" sowie bei akademie.de.
Hinweise zum Autor

Assessor jur. Harald Büring ist ausgebildeter Volljurist und seit 2000 als freiberuflicher Autor für juristische Fachverlage und Online-Dienste tätig. Für die STB Web-Redaktion verfasst er regelmäßig Beiträge aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Berufsrecht.
Kontakt:
harald.buering@t-online.de
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 17.04.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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