Beratertipp: Fiskus gewährt Lebenspartnerschaften neue Vorteile
Artikel vom: 16.04.2009
Von RA/StB Volker Schmidt *
Gleichgeschlechtliche Paare gelten beim Finanzamt weiterhin als Singles. Doch das Steuerrecht wird auch für sie zunehmend attraktiver.
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Foto: RA/StB Volker Schmidt |
Paare einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sind Ehegatten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nahezu gleichgestellt. Sie können Stiefkinder adoptieren, erhalten Unterhalt und Versorgung wie Eheleute, dürfen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und haben bei Tod oder Trennung dieselben Rechte wie Ehegatten. Doch wenn es um die Steuern geht, trennen sich die Welten. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin. Denn der Splittingtarif ist für die Lebenspartnerschaft weiterhin tabu.
Somit müssen eingetragene Lebenspartner auch weiterhin getrennt voneinander Steuererklärungen einreichen und den ungünstigen Grundtarif auf sich wirken lassen. Aber auch ohne Splitting und mit getrennten Steuerformularen ergeben sich für die Partner der noch relativ jungen Lebensform einige Vorteile.
So sind beispielsweise Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützungen an den Partner der Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das gelingt Ehepaaren nicht. Sofern eine Person eine Rürup-Rente abschließt, kann er hiermit ohne negative Folgen auch seinen gleichgeschlechtlichen Partner als Hinterbliebenen absichern.
Die negativen steurlichen Auswirkungen überwiegen noch immer
Doch die negativen steuerlichen Auswirkungen überwiegen. So lässt sich bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots die Abgeltungsteuer nicht vermeiden, da ein gemeinsamer Freistellungsauftrag lediglich bei Ehepaaren erlaubt ist. Auch für die Eltern kann es Folgen haben, wenn ihr Kind eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft begründet. Denn grundsätzlich erhalten Eltern kein Kindergeld mehr, sofern der Nachwuchs heiratet. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn Sohn oder Tochter eine Lebenspartnerschaft eingehen.
Die seit diesem Jahr deutlich verbesserten Abzugsmöglichkeiten von haushaltsnahen Dienstleistungen können die Partner nicht zweifach nutzen. Beauftragt das Paar einen Handwerker, kann nicht jeder den Höchstbetrag in seiner Steuererklärung angeben. Denn diese Vergünstigung wird nur pro Haushalt gewährt, sodass der Abzugsbetrag geteilt werden muss. Das Finanzamt schaut generell besonders kritisch auf Verträge zwischen nahe Angehörige.
Zu dieser Gruppe zählen auch eingetragene Lebenspartnerschaften. Ihre Verträge müssen somit wie unter fremden Dritten abgefasst werden und marktüblich sein. Trennen sich die Partner, führt dies zu einer Beendigung der Lebenspartnerschaft, wobei es auch zum Zugewinnausgleich kommt. Anders als bei Ehepaaren können die vereinbarten Unterhaltszahlungen aber nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieses Realsplitting steht ebenfalls nur geschiedenen Ehepaaren zu.
Verbesserungen durch die ErbschaftsteuerreformDie Nachteile beim Finanzamt machten sich bislang ganz besonders im Todesfall bemerkbar. Zwar erben Lebenspartner nach dem BGB wie Ehegatten, doch steuerlich gelten sie als nicht verwandt. Folglich kamen die ungünstigste Steuerklasse, Minifreibeträge und hohe Abgabenlasten an das Finanzamt zum Zuge. Dies hat sich durch die Erbschaftsteuerreform 2009 deutlich verbessert. Der Freibetrag wird auf 500.000 Euro und somit auf das Niveau von Ehegatten angehoben. Damit greift der hohe Steuersatz von 30 Prozent erst bei üppigen Nachlässen oder Schenkungen. Der Zugewinnausgleich im Falle einer Trennung oder im Erbfall bleibt für den überlebenden gleichgeschlechtlichen Partner jetzt ebenfalls steuerfrei.
Hinzu kommen Vergünstigungen im Bereich von Immobilien. So kann der überlebende eingetragene Lebenspartner das selbst genutzte Wohneigentum unabhängig von der Größe steuerfrei erhalten, wenn der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt hat und der überlebende Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Bereits nach dem alten Recht blieb das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim unabhängig von Wert, angemessener Größe und Umfang der Außenanlagen und Nebengebäude steuerfrei, sofern es bis 2008 an den Ehepartner verschenkt wurde. Diesen Vorteil erhalten ab 2009 auch eingetragene Lebenspartner.
Vorstehende Vergünstigungen können in vielerlei Formen genutzt werden, da auch die Finanzierung oder die Übernahme von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand unter die Freistellung fällt.
Hinweise zum Autor

Volker Schmidt ist Rechtsanwalt und Steuerberater und seit 1998 Partner der Beratungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem. Das Unternehmen zählt mit mehr als 700 Mitarbeiter an 13 Standorten und erzielen einen Honorarumsatz von ca. 90 Mio. Euro zu den zehn großen, etablierten Unternehmen der Branche in Deutschland.
www.ebnerstolz.de
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