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Artikel vom: 01.04.2009
(BFH / STB Web) Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen verfassungsgemäß ist.
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Bild: istockphoto.com / GeorgePeters |
Gleichheitsrechtlich sei es nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von Null hinaus zu berücksichtigen. Auch die verfassungsrechtlich zulässige Verfolgung von Lenkungszwecken im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Regelungen (hier des § 35a EStG) gebiete nicht die Erstattung eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags.
Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers lasse es vielmehr zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG abzusehen. Soweit beim sog. Baukindergeld (§ 34f Abs. 3 EStG) ein zeitlich begrenzter Rück und Vortrag einer Steuerermäßigung zugelassen werde, sei die unterschiedliche Ausgestaltung der steuerlichen Lenkung nach Ansicht des BFH sachlich begründet und damit gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.
(BFH, Urteil vom 29.01.2009, Az. VI R 44/08)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 01.04.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
30.07.2010