Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

Urteil: Ins Internet gestellte Insolvenzbekanntmachungen sind nicht zuverlässig

Artikel vom: 25.03.2009

(OLG Düsseldorf / STB Web) Die vom NRW-Justizministerium ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen bieten keine ausreichend verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen, entscheid jetzt das OLG Düsseldorf.
Anzeige


Eine Gläubigerin wollte sich auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de über eine ggf. bereits festgestellte Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkundigen. Eine entsprechende Suchanfrage ergab jedoch keine Treffer.

Daraufhin stellte die Gläubigerin Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes und Arrestpfändung, die sie wieder zurücknahm, nachdem ihr bekannt geworden war, dass doch bereits ein Insolvenzeröffnungsbeschluss gegen die Antragsgegnerin existierte.

Bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Hierunter zählt die Zurücknahme eines jeden Gesuchs, durch das von der Justizbehörde ein Tätigwerden verlangt wurde, auch eine Klagerücknahme. Unverschuldet ist der Irrtum über die Sach- oder Rechtslage, wenn der Antragsteller zu deren Aufklärung und Würdigung das nach Lage des Falles Zumutbare getan hat, bevor er den Antrag stellte.

Dies verneinte das OLG Düsseldorf jedoch hinsichtlich der Internetrecherche, zumal die Betreiberin der Plattform darauf hinweist, dass sie keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen übernimmt.

Damit ist hinreichend klargestellt, dass die ins Internet gestellten Insolvenzbekanntmachungen keine ausreichend verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen bieten.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2009, Az. I-10 W 151/08).

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.03.2009, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten